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Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob der Prozessfinanzierer Foris AG den Vorwurf hinnehmen müsse, er lasse sich unter bestimmten Voraussetzungen hohe Vertragsstrafen versprechen. Der Prozessfinanzierer hatte auf Unterlassung bestimmter Äußerungen geklagt.
Ein Anwalt hatte sich in einer Abhandlung mit den Vertragsbedingungen der Foris AG beschäftigt. Nach diesen muss ein Mandant, dessen Prozess von Foris finanziert wird, einen Vergleich akzeptieren, wenn Foris diesen gutheißt. Wenn der Mandant diesen Vergleich nicht möchte, hat er zwar die Möglichkeit den Vertrag mit Foris zu kündigen, muss aber gleichwohl den Betrag bezahlen, den Foris im Vergleichsfall erhalten hätte.
Der Anwalt hatte in seiner Abhandlung ein Zitat des Brancheninformationssystems k.m.-intern wiedergegeben, die das Prozessfinanzierungsmodell als "Bauernfängerei" bezeichnet hatten. Der BGH wertete die Äußerungen des Anwalts weder als ehrenrührig noch als Schmähkritik. Foris stehe daher kein Unterlassungsanspruch zu.
BGB § 823 Abs. 1, BGB § 1004; GG Art. 2, Art. 5 Abs. 1
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2005
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 54
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