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Wenn ein Tattoo nicht mehr gefällt, kann es entweder mit einer Laserbehandlung entfernt oder mit einem neuen Tattoo überarbeitet ("Cover-Up") werden. Aber auch damit muss der Kunde nicht immer zufrieden sein.
Das Landgericht Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Kunde Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen der durch die angeblich mangelhafte Überarbeitung des alten Tattoos erlittenen materiellen und psychischen Schäden verlangt.
Der Kläger suchte das Tätowierstudio des Beklagten im Umland von Köln auf, um eines seiner bestehenden Tattoos abändern und aufwerten zu lassen. Er wollte sein sog. "Tribal" (ein Stammesmotiv als Tätowierung) zwar behalten, es sollte aber durch zusätzliche Schattierungen einen 3D Effekt erhalten und plastischer wirken. Dies sollte in mehreren Sitzungen erfolgen. Jede Sitzung sollte 300,00 € kosten. 600,00 € zahlte er bereits vorab. Der Beklagte begann damit, einen dunklen flächigen Malgrund auf dem Oberarm des Klägers zu verteilen, der nach Abheilung der Haut wieder heller werden und in der nächsten Sitzung weiterbearbeitet werden sollte. Dann sollte das geplante Cover-Up in Engelsflügel geändert werden. Auch dies brach der Kläger nach zwei weiteren Sitzungen ab und beendete die Behandlung bei dem Beklagten. Anschließend ließ sich der Kläger bei einem
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der erkennende Richter nicht davon überzeugt, dass der Beklagte die von dem Kläger mitgebrachte Vorlage originalgetreu übernehmen sollte. Der Beklagte habe darauf hingewiesen, dass sich die Vorlage nicht eins-zu-eins übertragen lasse und die neue
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2022
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 31367
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