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Ruiniert eine Reinigung grob fahrlässig Kleidungsstücke, muss der vollständige Schaden ersetzt werden, unabhängig davon, wie alt die Ware ist. Eine Begrenzung auf den tabellarischen Zeitwert ist unzulässig. Auch die branchenübliche Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des „Bearbeitungspreises“ für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentrale gegen den Deutschen Textilreinigungsverband. Dieser hatte die umstrittenen Haftungsklauseln empfohlen, die die meisten Reinigungsbetriebe in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwenden. Der Bundesverband kritisiert, dass Kunden durch die Haftungsbegrenzung bei Reinigungen unter Umständen nur einen Bruchteil des Schadens ersetzt bekommen. Laut Verbandsempfehlung haftet die
Wird das Kleidungsstück durch
Das Landgericht Köln hat dem Textilreinigungsverband untersagt, die strittigen Klauseln weiter zu empfehlen. Nach dem Urteil ist eine summenmäßige Begrenzung der
Die vom Verband empfohlene Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit erklärten die Richter schon deshalb für unwirksam, weil sie missverständlich formuliert ist: Es sei unklar, ob mit Bearbeitungspreis der vom Kunden zu zahlende Preis oder die dem Reinigungsbetrieb selbst entstehenden Kosten gemeint seien. Das Gericht ließ allerdings offen, ob die Haftungsbegrenzung bei einer anderen Formulierung der Klausel zulässig wäre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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Dokument-Nr. 13266
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