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Landgericht Köln, Urteil vom 21.12.2016
26 O 331/15 -

Mobilfunkanbieter darf keine pauschale Rück­last­schrift­gebühr von 5 Euro erheben

Bei Zuwiderhandlungen droht Mobilfunkanbieter Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro

Das Landgericht Köln hat entschieden, dass eine pauschal erhobene Rück­last­schrift­gebühr unwirksam ist, wenn die Höhe der tatsächlichen Kosten der Rückbuchung nicht nachweislich äquivalent ist.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Mobilfunkanbieter auf die Unterlassung der Erhebung einer pauschalierten Rücklastschriftgebühr in Höhe von fünf Euro. Eine Rücklastschriftgebühr fällt an, wenn eine Lastschrift aufgrund mangelnder Kontodeckung zurückgebucht werden muss. Der Verbraucherschutzverein kam in seiner Berechnung der tatsächlich anfallenden Verwaltungskosten dieses Vorgangs auf drei Euro Interbankenentgelt, Benachrichtigungskosten von 0,62 Euro Porto und Materialaufwendungen von maximal 0,05 Euro, insgesamt also 3,67 Euro. Der Mobilfunkanbieter hingegen sagte, dass vier bis zehn Euro branchenüblich seien und behauptete, dass die Interbankenentgelte meist deutlich über drei Euro lägen. Hinzu kämen durchschnittliche Hausbankkosten von 0,33 Euro und Benachrichtigungskosten von 0,75 Euro, insgesamt rund 4,08 Euro.

Höhe der Rücklastschriftgebühr übersteigt Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens

Das Landgericht Köln stellte - ausgehend von den 4,08 Euro Durchschnittskosten - fest, dass die 20-prozentige Unterschreitung gegenüber der Kostenumwälzung in Höhe von 5 Euro auf den Kunden den Toleranzbereich des gesetzlichen Rahmens deutlich übersteige und folglich unwirksam sei. Bei erneuter Verwendung einer Klausel, welche dem Kunden eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von fünf Euro berechne, drohe dem beklagten Mobilfunkanbieter ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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