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Landgericht Köln, Urteil vom 05.10.2017
20 O 59/16 -

Kein Schadens­ersatz­anspruch aufgrund niedrigen Einstiegspreises bei einer Auktion

Auftraggeber muss höheren Erlös bei Angabe eines höheren Schätzpreises beweisen

Ein Schadens­ersatz­anspruch gegen ein Auktionshaus wegen eines zu niedrigen Einstiegspreises kommt nicht in Betracht, wenn der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass durch einen höheren Schätzpreis ein höherer Erlös zu erzielen gewesen wäre. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2014 wurde einem Auktionshaus ein Auktionsauftrag erteilt. Es sollte ein antiker chinesischer Kendi versteigert werden. Bei der Auktion wurde bei einem Einstiegspreis von 3.000 bis 4.000 EUR ein Erlös von 75.000 EUR erzielt. Einige Monate später wurde der Kendi bei Sotheby's zu einem Preis von 200.000 Britische Pfund versteigert. Es gab nur ein Gebot. Aufgrund dieses hohen Erlöses und dem von Sotheby's angegebenen Schätzpreis von 200.000 bis 300.000 Britische Pfund, klagte der Auftraggeber der ersten Auktion auf Schadensersatz. Er warf dem Auktionshaus vor einen zu niedrigen Schätzpreis angegeben zu haben. Bei einer höheren Angabe wäre der Erlös höher gewesen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Köln entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Schadensersatz gegen das beklagte Auktionshaus zu. Denn diesem sei keine Pflichtverletzung bei der Angabe des Schätzpreises anzulasten. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass ein höherer Einstiegspreis einen höheren Erlös zur Folge gehabt hätte. Nach Angaben eines Sachverständigen sei der Schätzpreis von 3.000 bis 4.000 EUR zwar niedrig, aber letztlich nicht zu beanstanden gewesen. Zwar bestehe bei einem niedrigen Einstiegspreis die Gefahr, dass dieser nicht übertroffen werde und der Zuschlag zu diesem niedrigen Preis erfolge. Jedoch sei das Hochbieten im Saal wichtig. Nichts sei tödlicher für eine Auktion, als wenn der Schätzpreis zu hoch bemessen worden sei und es gar kein Gebot gebe. Zu beachten ist ohnehin, dass der vorliegende Schätzpreis weit übertroffen wurde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2018
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 799Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 799

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