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Oberlandesgericht München, Urteil vom 20.03.2014
14 U 764/12 -

Auktionshaus ist wegen eines deutlich unter Wert verkauften Teppichs nicht zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet

OLG München verneint Pflichtverletzungen des Auktionators

Das Oberlandesgericht München hat in dem Rechtsstreit um den so genannten "teuersten Teppich der Welt" entschieden, dass der Eigentümerin des Teppichs, die diesen bei einem Varia-Auktionshaus zur Versteigerung eingereicht hatte, wo er ganz erheblich unter Wert versteigert wurde, gegen das Auktionshaus kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte bei einem nicht auf die Versteigerung von Teppichen spezialisierten sondern in einer großen Bandbreite tätigen Auktionshaus in Augsburg, der späteren Beklagten, einen persischen Teppich zur Versteigerung eingeliefert. In dem Auktionskatalog wurde der - dort nicht abgebildete - Teppich mit einem Aufrufpreis von 900 Euro als "Persische Galerie, antik, blaugrundig, floral durchgemusteres Mittelfeld, Laufstellen, Sammlerstück" beschrieben. Daneben bewarb die Beklagte den Teppich mit einer Abbildung auf Internetplattformen. Die Begutachtung und Schätzung erfolgten bei dem Auktionshaus für die Einlieferer kostenfrei. Der Teppich wurde schließlich am 9. Oktober 2009 für 19.500 Euro versteigert.

Auktionshaus "Christie´s" versteigert Teppich zum Preis von ca. 6,2 Millionen Britische Pfund

Der tatsächliche Wert des Teppichs war aber bedeutend höher. Einige Monate nach der Versteigerung durch die Beklagte wurde der Teppich durch das Auktionshaus "Christie´s" in einem dortigen Versteigerungskatalog auf ca. 200.000 bis 300.000 Britische Pfund geschätzt und am 15. April 2010 in London zum Preis von ca. 6,2 Millionen Britische Pfund (zum Zeitpunkt der Klage umgerechnet ca. 7,2 Mio. Euro) versteigert. In dem Katalog von "Christie´s" war der Teppich ausführlich als einer der ersten Vasenteppiche aus dem Kirman beschrieben, und zwar derjenige, der in dem Werk des Historikers Pope "A Survey of Persian Art" aus dem Jahr 1939 abgebildet ist, und der nach den Angaben von Pope aus der Mitte des 17. Jahrhunderts stammen und sich in der Sammlung der Comtesse de Béhague befinden soll.

Klage gegen das Augsburger Auktionshaus auf Schadensersatz erfolglos

Die Klägerin nahm daraufhin das Augsburger Auktionshaus auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht Augsburg wies die Klage ab, wogegen die Klägerin Berufung zum Oberlandesgericht München einlegte. Dieses hat, sachverständig beraten, die Berufung der Klägerin nunmehr zurückgewiesen.

Auktionshaus hat die im Handelsverkehr erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das beklagte Auktionshaus im konkreten Fall die im Handelsverkehr erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Maßstab für den Inhalt und Umfang der die Beklagte treffenden Nebenpflichten bei der Besichtigung, Bewertung und Katalogbeschreibung des Teppichs und die Frage des Verschuldens sei vorliegend nicht die Sorgfalt eines Teppichhändlers oder Teppichexperten, sondern die von einem so genannten Varia-Auktionator geschuldete Sorgfalt. Der Beklagten könne danach jedenfalls keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, die kausal für den eingeklagten Schaden gewesen wäre.

Teppich wurde vor der Versteigerung im Auktionshaus einer ausreichenden näheren Untersuchung unterzogen

Der Teppich sei vor der Versteigerung im Haus der Beklagten einer ausreichenden näheren Untersuchung unterzogen und eine genauere Herkunftszuordnung bzw. Altersbestimmung anhand von Fachbüchern versucht worden. Außerdem sei ein im Haus der Beklagten als erfahren bekannter Teppichhändler nach seiner Einschätzung befragt und der vorgesehene Katalogpreis nochmals überdacht worden. Dies entspreche der Vorgehensweise, die aus sachverständiger Sicht von einem Varia-Auktionator grundsätzlich zu erwarten ist.

Anhaltspunkte für Vorliegen eines außergewöhnlich wertvollen Exemplars nicht gegeben

Weitere Nachforschungen der Beklagten seien nicht veranlasst gewesen, da diese keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der Teppich ein außergewöhnlich wertvolles Exemplar ist, zu dessen adäquater Bewertung die Beklagte ohne Unterstützung durch einen Teppichexperten nicht in der Lage sein und das im Rahmen einer Versteigerung bei der Beklagten nicht zu dem ihm angemessenen Preis veräußert werden könnte.

Buch über persische Kunst von Pope kein Standardwerk eines Varia-Auktionators

Auch wenn der Teppich in dem Buch über persische Kunst von Pope - dort allerdings schwarz-weiß - abgebildet ist, und zwar mit der Zuordnung zur Sammlung der Comtesse de Béhague, habe die Beklagte dies nicht wissen müssen. Bei dem genannten Buch handele es sich nicht um ein sogenanntes Standardwerk eines Varia-Auktionators. Im Übrigen sei der Teppich in keinem dem gerichtlichen Sachverständigen bekannten Fachbuch dargestellt.

Varia-Auktionator musste anhand der Knüpftechnik nicht hohes Alter des Teppichs erkennen

Von einem Varia-Auktionator könne auch nicht verlangt werden, dass er aufgrund des Blattmusters des Teppichs den Bezug zu einem kostbaren Vasenteppich aus dem 17. Jahrhundert herstellen kann. Das im Internet gut dargestellte Muster des Teppichs sei auch für die zahlreichen Teppichexperten (das "who-is-who" der Teppichhändler), die sich im Vorfeld der Versteigerung bei der Beklagten für den Teppich interessiert haben, verkannt worden. Die Beklagte hätte als Varia-Auktionator auch nicht aufgrund des Zustands und der Knüpftechnik das hohe Alter des Teppichs erkennen müssen.

Auktionshaus durfte von einem Bieten "über den Katalogpreis hinaus" seitens der fachkundigen Kaufinteressenten ausgehen

Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 24. Januar 1985 die Auffassung vertreten hat, dass das angesprochene Publikum bei Versteigerungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Auktionators wegen dessen "amtlichen Anscheins" erwarte, dass die von ihm angegebenen Schätzpreise in etwa dem Preis entsprechen, der im Handel für gleichartige Teppiche verlangt wird, diesen jedenfalls nicht erheblich übersteigen, handele es sich um eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation. Vorliegend habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass - anders als im Frankfurter Fall - nur fachkundige Kaufinteressenten über den Katalogpreis hinaus bieten würden.

Art der Beschreibung des Teppichs durch das Auktionshaus war grundsätzlich nicht zu beanstanden

Die Beklagte habe aufgrund des großen Interesses vor der Auktion auch nicht den Schluss ziehen müssen, dass sie den Teppich möglicherweise falsch zu niedrig eingeschätzt hatte. Die Beklagte habe den Teppich vor der Versteigerung auch nicht schadensursächlich fehlerhaft oder ungenügend präsentiert gehabt. Das von ihr gefertigte Foto sei aussagekräftig gewesen. Die von ihr stammende Beschreibung des Teppichs im Versteigerungskatalog sei auch nicht falsch, lediglich - wie für ein Varia-Auktionshaus nicht unüblich - sehr kurz und etwas vage gefasst. Im Übrigen habe die Beklagte die Provenienz des Teppichs zutreffend mit Persien und das Alter zutreffend mit "antik" beschrieben. Darüber hinaus sei der Teppich als einziger der 51 im Katalog enthaltenen Teppiche als "Sammlerstück" bezeichnet und dadurch hervorgehoben worden. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte von Seiten der Klägerin keine verlässlichen anderweitigen Informationen über die originäre Herkunft des Teppichs erhalten hatte, sei diese Art der Beschreibung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Auktionator sei nicht verpflichtet, unter allen Umständen die genaue Herkunft und das präzise Alter eines Versteigerungsgutes zu ermitteln. Für die Beklagte habe schließlich auch keine Veranlassung bestanden, die Klägerin an ein überregionales Auktionshaus zu verweisen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil vom 27.01.2012
    [Aktenzeichen: 22 O 3163/10]
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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2015, 81Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 81

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