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Das Oberlandesgericht München hat in dem Rechtsstreit um den so genannten "teuersten Teppich der Welt" entschieden, dass der Eigentümerin des Teppichs, die diesen bei einem Varia-Auktionshaus zur Versteigerung eingereicht hatte, wo er ganz erheblich unter Wert versteigert wurde, gegen das Auktionshaus kein Anspruch auf Schadensersatz zusteht.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin hatte bei einem nicht auf die
Der tatsächliche Wert des Teppichs war aber bedeutend höher. Einige Monate nach der
Die Klägerin nahm daraufhin das Augsburger
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das beklagte
Der
Weitere Nachforschungen der Beklagten seien nicht veranlasst gewesen, da diese keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass der
Auch wenn der
Von einem Varia-Auktionator könne auch nicht verlangt werden, dass er aufgrund des Blattmusters des Teppichs den Bezug zu einem kostbaren Vasenteppich aus dem 17. Jahrhundert herstellen kann. Das im Internet gut dargestellte Muster des Teppichs sei auch für die zahlreichen Teppichexperten (das "who-is-who" der Teppichhändler), die sich im Vorfeld der
Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt in einer Entscheidung vom 24. Januar 1985 die Auffassung vertreten hat, dass das angesprochene Publikum bei Versteigerungen eines öffentlich bestellten und vereidigten Auktionators wegen dessen "amtlichen Anscheins" erwarte, dass die von ihm angegebenen Schätzpreise in etwa dem Preis entsprechen, der im Handel für gleichartige Teppiche verlangt wird, diesen jedenfalls nicht erheblich übersteigen, handele es sich um eine nicht vergleichbare Sachverhaltskonstellation. Vorliegend habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass - anders als im Frankfurter Fall - nur fachkundige Kaufinteressenten über den Katalogpreis hinaus bieten würden.
Die Beklagte habe aufgrund des großen Interesses vor der Auktion auch nicht den Schluss ziehen müssen, dass sie den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 17933
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