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Auch wenn durch das Anfertigen eines Fotos das Urheberrecht verletzt wird, unterliegt das Foto selbst dem Urheberrechtsschutz. Es ist in einem solchen Fall nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Fotograf die Urheberrechtsverletzung gerichtlich verfolgt. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe ein Anspruch auf
Es sei nach Auffassung des Landgerichts unerheblich, dass der Kläger das mögliche Urheberrecht der Beklagten verletzte. Es stehe dem Urheberrechtsschutz nicht entgegen, wenn die Herstellung des Werks gesetzwidrig war. Die Frage, ob der Kläger das auf dem
Nach Ansicht des Landgerichts handele der Kläger auch nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger müsse keine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2021
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30853
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