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Stellt ein Radfahrer sein Fahrrad an einem Fahrradständer ab, ohne es zugleich anzuketten, verstößt er gegen seine Verkehrssicherungspflicht. Fällt das Fahrrad um und beschädigt dabei ein parkendes Auto, so haftet dafür der Radfahrer. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Radfahrerin stellte ihr
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Beklagten zurück. Die Radfahrerin habe für die Beschädigung des Autos der Klägerin gehaftet. Wer ein
Soweit die Beklagte anführte, dass ein Dritter das
Der Klägerin sei nach Ansicht des Landgerichts kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2016
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 23505
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