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Verursacht ein radfahrendes Kind einen Schaden an einem ordnungswidrig und verkehrsbehindernd geparkten Pkw, haftet das Kind nicht für den Schaden. Auch die Eltern haben keine Aufsichtspflicht verletzt, insbesondere müssen sie ihr Kind nicht zum Absteigen auffordern. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im Juli 2008 parkte der spätere Kläger seinen Pkw in München so auf einem
Der Autobesitzer wollte nun den Schaden ersetzt verlangen. Die Eltern des Kindes weigerten sich jedoch zu bezahlen.
Der zuständige Richter beim AG München gab den Eltern Recht: Das 7-jährige Kind genieße das Haftungsprivileg des § 828 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach seien
Auch die Eltern haften nicht, da sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hätten. Bei schulpflichtigen Kindern sei beim Radfahren eine ständige Aufsicht nicht mehr erforderlich. Dass das Kind die Straßenverkehrsregeln kannte, ergäbe sich schon daraus, dass es auf dem
Die Risiken eines rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs habe in erster Linie der Parkende, nicht die Passanten zu tragen. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, sein Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8590
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