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Kündigt ein Reisender berechtigt eine Reise und bucht er stattdessen eine Ersatzreise bei einem anderen Reiseveranstalter, hat dies keine Auswirkung auf seinen Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Umstände außerhalb der konkret gebuchten Reise haben keinen Einfluss auf die Entschädigungshöhe. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa zwei Wochen vor einer geplanten Reise auf die Malediven im März 2015 erfuhren die zwei Urlauberinnen von ihrer Reiseveranstalterin, dass der vorgesehene
Das Amtsgericht Köln gab der Klage teilweise statt. Zwar lasse die
Das Landgericht Köln entschied zum Teil zu Gunsten der Urlauberinnen und hob daher entsprechend die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zunächst bestätigte das Landgericht die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass aufgrund der Verkürzung der Reisezeit und der Zwischenübernachtung ein Recht zur
Nach Ansicht des Landgerichts sei es unzutreffend, dass die
Angesichts dessen, dass die Urlauberinnen die Reise für acht der zehn Tage hätten durchführen können, hielt es eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25174
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