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Landgericht Köln, Urteil vom 23.05.2017
11 S 117/16 -

Keine Auswirkung auf Ent­schädigungs­anspruch wegen vertaner Urlaubszeit nach Buchung einer Ersatzreise

Umstände außerhalb der konkret gebuchten Reise haben keinen Einfluss auf Entschädigungshöhe

Kündigt ein Reisender berechtigt eine Reise und bucht er stattdessen eine Ersatzreise bei einem anderen Reiseveranstalter, hat dies keine Auswirkung auf seinen Ent­schädigungs­anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB. Umstände außerhalb der konkret gebuchten Reise haben keinen Einfluss auf die Entschädigungshöhe. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Etwa zwei Wochen vor einer geplanten Reise auf die Malediven im März 2015 erfuhren die zwei Urlauberinnen von ihrer Reiseveranstalterin, dass der vorgesehene Rückflug gestrichen sei und der Rückflug nunmehr zwei Tage früher stattfinde. Zudem sei auf dem Hinflug nunmehr eine Übernachtung in Muscat eingeplant. Die Urlauberinnen hielten dies für unzumutbar, kündigten daher den Reisevertrag und buchten bei einem anderen Reiseveranstalter eine Ersatzreise auf die Malediven. Die dadurch entstandenen Mehrkosten ersetzte die Reiseveranstalterin. Die Urlauberinnen gaben sich damit nicht zufrieden und erhoben Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Amtsgericht gab Klage teilweise statt

Das Amtsgericht Köln gab der Klage teilweise statt. Zwar lasse die Ersatzreise den Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nicht entfallen. Jedoch sei eine Entschädigung nur wegen durch die Vereitelung der Reise entstandenen Anstrengungen, eine Ersatzreise zu finden, zu gewähren. Insoweit sei ein Betrag von jeweils 250 EUR angemessen. Es stelle einen für die Entschädigungshöhe ins Gewicht fallenden Umstand dar, ob ein Reisender die geplante Urlaubszeit zu Hause oder bei der Arbeit oder auf einer anderen der Erholung dienenden Reise verbringe. Gegen diese Entscheidung legten die Urlauberinnen Berufung ein.

Landgericht bejaht ebenfalls Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Das Landgericht Köln entschied zum Teil zu Gunsten der Urlauberinnen und hob daher entsprechend die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zunächst bestätigte das Landgericht die Entscheidung der Vorinstanz dahingehend, dass aufgrund der Verkürzung der Reisezeit und der Zwischenübernachtung ein Recht zur Kündigung des Reisevertrags bestanden habe und dass die Urlauberinnen aufgrund dessen ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zu stehe.

Kein Einfluss der Ersatzreise auf Entschädigungshöhe

Nach Ansicht des Landgerichts sei es unzutreffend, dass die Ersatzreise auf die Entschädigungshöhe Einfluss habe. Der Entschädigungsanspruch nach § 651 f Abs. 2 BGB stelle maßgeblich darauf ab, dass die konkrete vom Reisenden gebuchte Reise nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden könne. Daher haben außerhalb der konkret gebuchten Reise entstehende Umstände, wie etwa eine Ersatzreise, keinen Einfluss auf die Höhe der Entschädigung.

Entschädigung in Höhe von 30 % des Reisepreises

Angesichts dessen, dass die Urlauberinnen die Reise für acht der zehn Tage hätten durchführen können, hielt es eine Entschädigung in Höhe von 30 % des Reisepreises und somit von jeweils 993,30 EUR für angemessen. Der Antritt der Reise sei nicht komplett nutz- oder sinnlos gewesen. Angesichts der bereist zuerkannten 250 EUR stand den beiden Urlauberinnen somit noch jeweils 718,30 EUR zu.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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