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Verlegt der Reiseveranstalter den Rückflug um fast 15 Stunden vor, so rechtfertigt dies eine Kündigung des Reisevertrags sowie einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises. Die durch die Vorverlegung bedingte erhebliche Beeinträchtigung der Nachtruhe muss vom Reisenden nicht hingenommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau im November 2014 eine Pauschalreise nach Zypern gebucht. Einige Monate später und vier Monate vor Reisebeginn teilte die Reiseveranstalterin mit, dass aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft der
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe zunächst ein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der Klägerin zudem gemäß § 651 f Abs. 2 BGB einen Anspruch auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2016, 296/rb)
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Dokument-Nr. 23754
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