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Geht von einem Wohnungsmieter nach erfolgter Abmahnung wiederholt eine nächtliche Ruhestörung aus und verschmutzt er wiederholt die Terrasse eines Nachbarn, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Denn in einem solchen Verhalten liegt eine nachhaltige Störung des Hausfriedens im Sinne von § 569 Abs. 2 BGB. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bereits seit dem Jahr 2013 gingen von einer Wohnungsmieterin erhebliche Belästigungen aus. So kam es mehrfach zu nächtlichen Ruhestörungen in Form von Schlägen auf den Boden, Staubsaugen, Türenschlagen, Nutzen der Waschmaschine und lauter Musik. Zudem verschmutzte sie die
Das Landgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieterin zurück. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die
Die Mieterin habe nach Auffassung des Landgerichts durch die wiederholte nächtliche
Soweit die Mieterin sich versucht habe ihre nächtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2018
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/ZMR 2016, 705/rb)
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Dokument-Nr. 25935
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