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Hat ein Mieter Anspruch auf Belegkopien der Rechnungen, die der Betriebskostenabrechnung zugrunde lagen und verweigert der Vermieter die Erstellung entsprechender Belegkopien, so kann der Mieter sich auf ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) berufen und die Nachzahlung der Nebenkostenabrechnung verweigern. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Studentin ihre Wohnung in Köln gekündigt und war in einen ca. 200 km entfernten Ort in Hessen umgezogen. Einige Zeit nach Beendigung des Mietvertrages erhielt die Studentin von ihrem ehemaligen
Sie wollte die
Das Landgericht Köln gab der Studentin Recht. Der
Zwar habe der Mieter von preisfreiem Wohnungsraum grundsätzlich keinen Anspruch auf Belegkopien, sondern nur das Recht, die Abrechnungsunterlagen einzusehen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bestehe aber nach Treu und Glauben dann, wenn es einem Mieter unzumutbar ist, die Belege an deren Aufbewahrungsort einzusehen. Ein derartiger Fall liege hier vor. Der Studentin könne nicht zugemutet werden, zur Ausübung ihres Einsichtsrechts eine Fahrstrecke von ca. 200 Kilometern zurückzulegen.
Das Landgericht Köln wies auch darauf hin, dass die Studentin ihr Einsichtsrecht in die Unterlagen auch nicht durch einen Dritten, z.B. durch einen Rechtsanwalt hätte ausüben können. Zwar würden Rechtsanwälte zur Ausübung des Einsichtsrechts sicher bereitstehen, dafür jedoch den Abschluss einer Honorarvereinbarung verlangen. Wirtschaftliche Erwägungen stünden daher der Beauftragung eines Rechtsanwalts entgegen. Infrage könnte noch eine Einsichtnahme durch den Mieterbund kommen, führte das Gericht aus. Hier habe der Mieterbund aber klargestellt, dass er sich zu einer Einsichtnahme außerstande sieht.
Nach allem würde also das Überprüfungsrecht der Mieterin leer laufen, wenn man sie auf ihr Einsichtsrecht verweisen würde. Daher sei der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2014
Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/pt)
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