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Hat der Mieter Einwände gegen bestimmte Betriebskostenpositionen und weigert er sich deshalb ein Teil der Miete zu bezahlen, so muss er vom Vermieter die Vorlage der Abrechnungsbelege fordern. Es ist nicht Sache des Vermieters von sich aus Abrechnungsbelege vorzulegen oder eine Belegeinsicht anzubieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Mieter einen Teil seiner Miete zu zahlen. Hintergrund dessen war, dass der Mieter die Höhe der Gartenpflegekosten in der
Das Amtsgericht Pankow-Weißensee entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Restmiete zugestanden. Die Einwände des Mieters gegen die Höhe der Gartenpflegekosten hielt das Gericht für unsubstantiiert. Der Mieter habe nämlich keine Einsicht in die
Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es auch nicht Sache des Vermieters von sich aus die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Amtsgericht Pankow-Weißensee, ra-online (zt/GE 2014, 1204/rb)
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Dokument-Nr. 18745
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