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Amtsgericht Pankow/Weißensee, Urteil vom 14.07.2014
101 C 85/14 -

Bei Einwänden gegen Betriebs­kosten­positionen muss der Mieter die Vorlage der Abrechnungsbelege fordern

Vermieter ist nicht verpflichtet von sich aus Abrechnungsbelege vorzulegen oder Belegeinsicht anzubieten

Hat der Mieter Einwände gegen bestimmte Betriebs­kosten­positionen und weigert er sich deshalb ein Teil der Miete zu bezahlen, so muss er vom Vermieter die Vorlage der Abrechnungsbelege fordern. Es ist nicht Sache des Vermieters von sich aus Abrechnungsbelege vorzulegen oder eine Belegeinsicht anzubieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Pankow-Weißensee hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich ein Mieter einen Teil seiner Miete zu zahlen. Hintergrund dessen war, dass der Mieter die Höhe der Gartenpflegekosten in der Betriebskostenabrechnung für zu hoch hielt. Nach seiner Meinung wären Fremdfirmen billiger gewesen. Die Vermieterin stellte sich dem entgegen und erhob schließlich Klage auf Zahlung der Restmiete.

Anspruch auf Restmiete bestand

Das Amtsgericht Pankow-Weißensee entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Zahlung der Restmiete zugestanden. Die Einwände des Mieters gegen die Höhe der Gartenpflegekosten hielt das Gericht für unsubstantiiert. Der Mieter habe nämlich keine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen genommen, so dass seine Behauptungen reine Mutmaßungen waren.

Keine Pflicht des Vermieters auf Vorlage der Abrechnungsunterlagen oder des Angebots auf Belegeinsicht

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei es auch nicht Sache des Vermieters von sich aus die Abrechnungsunterlagen vorzulegen oder eine Belegeinsicht anzubieten. Vielmehr müsse der Mieter die Einsicht in die Abrechnungsunterlagen vom Vermieter einfordern, wenn er Einwände gegen die Nebenkosten hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Amtsgericht Pankow-Weißensee, ra-online (zt/GE 2014, 1204/rb)

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