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Landgericht Köln, Urteil vom 05.09.2002
1 S 60/02 -

Mieter muss kein Baulärmprotokoll anfertigen

Insbesondere bei monatelangen Bauarbeiten kein Baulärmprotokoll notwendig

Ein Mieter ist nicht dazu verpflichtet zur Darlegung eines Mietmangels wegen Bauarbeiten ein Baulärmprotokoll anzufertigen. Dies gilt erst recht bei Baumaßnahmen, die über Monate andauern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Mieter einer Wohnung zur Darlegung eines Mietmangels wegen Bauarbeiten in der Nachbarschaft verpflichtet ist, ein Baulärmprotokoll anzufertigen.

Keine Pflicht zur Erstellung eines Mängelprotokolls

Das Landgericht Köln hielt die Erstellung eines Mängelprotokolls bei Bautätigkeiten in der Nachbarschaft für nicht erforderlich. Ein Mieter könne seiner Ansicht nach nicht dazu verpflichtet werden, sich ein Lärmmessgerät zuzulegen, um die Beeinträchtigungen in der Wohnung genauer anzugeben. Dies gelte umso mehr, wenn die Baumaßnahmen über Monate andauern. Zudem müsse beachtet werden, dass es für einen berufstätigen Mieter schwer sein wird ein solches Protokoll anzufertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2004, 234/rb)

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