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Landgericht Köln, Urteil vom 18.04.1985
1 S 466/84 -

Heizkörperablesung: Vermieter hat Anspruch auf Zutritt zu den Mieträumen

Keine Ermittlung der Verbrauchswerte durch Schätzung

Der Vermieter hat Anspruch auf Zutritt zu den Mieträumen, wenn er die Wärmemessgeräte des Heizkörpers ablesen möchte. Er darf die Verbrauchswerte nicht im Wege der Schätzung ermitteln. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob die Vermieterin von Wohnraum die Verbrauchswerte der Heizung im Weg der Schätzung oder durch ein Ablesen der Wärmemessgeräte an den Heizkörpern ermitteln muss.

Schätzung der Verbrauchswerte unzulässig

Das Landgericht Köln stellte fest, dass die Vermieterin die Verbrauchswerte nicht im Wege der Schätzung ermitteln durfte. Vielmehr hätte sie die Wärmemessgeräte an den Heizkörpern ablesen müssen.

Anspruch auf Zutritt zur Wohnung bestand

Die Vermieterin habe gegenüber ihren Mietern auch einen Anspruch auf Zutritt zu den Wohnungen zur Ablesung der Wärmemessgeräte aufgrund des Mietvertrags gehabt, so das Landgericht weiter. Sollte ein Mieter am bekanntgegeben Ablesetermin seine Wohnung nicht zugänglich machen, so müsse der Vermieter diesen Mieter durch geeignete Maßnahmen zur Duldung der Ablesung anhalten. Dies könne notfalls durch einen gerichtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geschehen. Dies gelte selbst dann, wenn es sich um einen aus zahlreichen Einheiten bestehenden größeren Wohnkomplex handelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1985, 294/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1985, 294Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1985, Seite: 294

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