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Zahlt der Wohnungsmieter trotz entgegenstehender mietvertraglicher Vereinbarung Mietzins und Kaution an den Makler, so liegt darin eine Erfüllung gegenüber dem Vermieter, wenn der Vermieter den Makler zur Herausgabe des Erlangten auffordert. Ein Anspruch gegenüber dem Mieter besteht dann nicht. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung im April 2013 zahlte der Mieter an die Immobilienmaklerin eine anteilige Kaution in Höhe von 450 Euro und die ersten beiden Mieten in Höhe von je 600 Euro. Im Mietvertrag war jedoch vereinbart, dass die Zahlungen an den Vermieter gehen sollten. Der Vermieter war mit der Zahlung an die Maklerin daher nicht einverstanden. Er verlangte das Geld von der Maklerin und klagte gegen den Mieter auf Zahlung. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dem Vermieter stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Sein Anspruch auf Miet- und Kautionszahlung sei nämlich gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 2 BGB erloschen. In dem Herausgabeverlangen des Vermieters gegen die Maklerin sei eine nachträgliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.05.2019
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2019, 214/rb)
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Dokument-Nr. 27379
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