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Landgericht Köln, Urteil vom 12.01.1984
1 S 171/83 -

Ordentliche Kündigung eines Mieters wegen Verspritzens von Fischpökelbrühe im Treppenhaus zulässig

Schuldhafte und erhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten

Verspritzt ein Mieter im Treppenhaus eine übelriechende Fischpökelbrühe, so verletzt er dadurch schuldhaft und erheblich seine vertraglichen Verpflichtungen. Ihm kann daher ordentlich gekündigt werden. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verspritzten unter anderem am Heiligen Abend und am 1. Weihnachtsfeiertag im Jahr 1981 die übelriechende Fischpökelbrühe "Surströmming" im Treppenhaus des Wohnhauses. Aufgrund des Verhaltens kündigte der Vermieter das Mietverhältnis ordentlich. Da die Mieter die Kündigung jedoch nicht akzeptierten, landete der Fall vor Gericht.

Ordentliche Kündigung war wirksam

Das Landgericht Köln entschied zu Gunsten des Vermieters. Die ordentliche Kündigung sei nach § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB (neu: § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB) wirksam gewesen. Die Mieter haben durch ihr Verhalten ihre vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft und nicht unerheblich verletzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2013
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1984, 55/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1984, 55Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 55

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