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Uriniert ein Mieter wiederholt in den Keller, so rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Kommt seine Verantwortlichkeit durch eine heimliche Videoüberwachung ans Licht, so ist dies zulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Zerbst hervor.
Im zugrunde liegenden Fall beschwerten sich die Mieter eines Wohnhauses massiv bei ihrer Vermieterin über penetranten Uringeruch im Keller. Nachdem diese erfolglos versuchte durch Sanitärfirmen, Schädlingsbekämpfungsunternehmen und der Abwassergesellschaft den Grund des Fäkalgeruchs zu ermitteln, installierte sie im Keller eine Videoüberwachungsanlage. Durch diese konnte einer der Mieter als Verantwortlicher für den Uringeruch identifiziert werden. Es stellte sich nämlich heraus, dass der Mieter über Monate hinweg fortlaufend mehrmals täglich in die Kellerräume urinierte. Er wurde deswegen fristlos gekündigt. Da sich der Mieter jedoch weigerte auszuziehen, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Das Amtsgericht Zerbst gab der Vermieterin recht. Ihr habe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zugestanden. Denn die
Zudem hielt das Amtsgericht die Verwertung der Videoaufzeichnung für zulässig. Zwar habe eine solche Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dargestellt. Der Vermieterin habe jedoch ein erhebliches
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Amtsgericht Zerbst, ra-online (zt/NZM 2003, 897/rb)
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Dokument-Nr. 16663
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