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Das Landgericht Koblenz hat entschieden, dass der Käufer eines Boxspringbettes nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen kann, wenn er nach nicht einmal zweijähriger Nutzung mit dem Schlafkomfort nicht mehr zufrieden ist, weil sich eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, alleinstehend und Alleinschläfer, interessierte sich für die Anschaffung eines neuen Bettes. Nach kurzem Probeliegenkaufte er bei dem später beklagten Möbelhaus ein Boxspringbett in der Größe 1,60 m x 2,00 m zum Preis von 2.000 Euro. Das Boxspringbett bestand - entsprechend des unterschriebenen Kaufvertrages - aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8 m x 2,00 m in einem durchgehenden Bezug und einem noch aufgelegten, durchgehenden sogenannten Topper. Nach nicht ganz zweijähriger Nutzung hatte sich eine Kuhle in der Mitte des Bettes gebildet, der Schlafkomfort war beeinträchtigt. Der Kläger verlangte daher vom Möbelhaus, diesen
Das Möbelhaus verweigerte die Mangelbeseitigung mit dem Hinweis, dass das
Dies wollte der Kläger nicht akzeptieren, schließlich habe er bei den Verkaufsverhandlungen deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er das
Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für industriell gefertigte Möbel, Polstermöbel und Wasserbetten ein und hörte Zeugen zum Ablauf der Verkaufsverhandlungen an. Das Amtsgericht Mayen wies die Klage daraufhin ab. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe zum einen fest, dass das
Der Kläger legte Berufung beim Landgericht Koblenz ein und betonte, ein verständiger Durchschnittsverbraucher müsse davon ausgehen können, ein Boxspringbett auf der gesamten Fläche - also auch in der Mitte - nutzen zu können. Dies werde auch in der Werbung der Beklagten für ihre Betten suggeriert, in der eine Single-Frau abgebildet sei, die allein und diagonal auf einem großen Boxspringbett liegend, ein Prospekt durchblättere. Dieser Argumentation folgte das Landgericht nicht und führte in der Entscheidungsbegründung aus, dass der Kläger zum einen nicht habe erwarten können, dass er dauerhaft (auch) in der Mitte des Boxspringbettes habe schlafen können. Es entspreche nämlich nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden könne.
Dem Kläger sei auch bekannt gewesen, dass er ein Doppelbett gekauft habe, da sich der Aufbau des Boxspringbettes, bestehend aus Untergestell mit zwei Matratzen, aus dem unterschriebenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2019
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27907
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