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Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es konstruktiv bedingt ist und keinen Mangel darstellt, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Ehepaar auf
Schon das Amtsgericht Neuss hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil das
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27388
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