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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.05.2019
19 S 105/17 -

Auseinanderdriften zweier getrennter Matratzen im Boxspringbett stellt keinen Mangel dar

Mögliches geringes Verrutschen von Matratzen ist auf Konstruktion von Boxspringbetten zurückzuführen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es konstruktiv bedingt ist und keinen Mangel darstellt, wenn bei einem Boxspringbett die zwei getrennten Matratzen beim Liegen in der Bettmitte auseinanderdriften.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Ehepaar auf Rückzahlung des Kaufpreises von 1.499 Euro, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 cm und zwei getrennten, motorisiert verstellbaren Liegeflächen die Matratzen und die auf den Matratzen liegenden Topper auseinanderrutschten und eine Ritze bildeten. Bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen sind die Matratzen und Topper durch das Kopfteil und einen Aufnahmebügel am Fußende und nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen Verrutschen gesichert.

AG und LG verneinen Vorliegen eines Sachmangels

Schon das Amtsgericht Neuss hatte in seiner erstinstanzlichen Entscheidung einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB abgelehnt, weil das Bett zum Schlafen als seinem eigentlichen Zweck geeignet sei. Dieses Urteil hat die Berufungskammer des Landgerichts Düsseldorf nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Raumausstatter- und Polsterermeisters bestätigt. Die Liegeprobe des Sachverständigen hatte auch bei teils heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen. Das Landgericht führte aus, dass es auf der Hand liege, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert sei als bei dem ausgewählten Boxspringbett. Dies beruhe jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion, sondern stelle sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe.

Hinweis:

§ 434 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) lauten:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2019
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Neuss, Urteil vom 14.09.2017
    [Aktenzeichen: 78 C 2651/15]
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