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Wird gegenüber einer Kundin vom Marktleiter öffentlich und leichtfertig der Vorwurf des Ladendiebstahls erhoben, so rechtfertigt dies einen Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dies hat das Landgericht Koblenz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehefrau begleitete ihren Ehemann in ein Warenhaus. Der Ehemann ließ sich dort ausführlich von einer Verkäuferin über Kaffee- und Küchenmaschinen beraten und veranlasste dabei mehrfach, dass die Verkäuferin das Lager aufsuchte. Während der Verkaufsberatung sah sich die Ehefrau die Auslage an. Der Ehemann kaufte schließlich eine Kaffee- und Küchenmaschine. Jedoch wurde die Ehefrau vom Marktleiter vor versammelten weiteren Kunden an der Kasse öffentlich des Diebstahls an einem Lockenwicklerstab verdächtigt und aufgefordert, in einem Nebenraum mitzukommen. Die Ehefrau wurde schließlich auf ein Polizeirevier gebracht und dort durchsucht. Ein Lockenwicklerstab wurde dabei nicht gefunden. Tatsächlich hatte die Ehefrau auch nichts gestohlen. Aufgrund des Vorfalls und der anschließenden ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung klagte sie gegen den Marktleiter auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Ehefrau.
Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Ehefrau stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 DM zu, da der beklagte Marktleiter durch den unbegründet geäußerten Diebstahlsverdacht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt habe. Zudem sei die ärztliche und psychotherapeutische Behandlung zu berücksichtigen gewesen.
Der Diebstahlsvorwurf sei nach Auffassung des Landgerichts leichtfertig vom Beklagten geäußert worden. Es haben von Anfang an keine ausreichenden Anhaltspunkte bestanden, den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.03.2018
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 480/rb)
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Dokument-Nr. 18848
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