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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.03.1986
13 U 149/85 -

Kaufhausdiebstahl: Kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung

Fehlende schwere Persönlich­keits­verletzung soweit Diebstahlsverdacht nicht in der Öffentlichkeit geäußert wird

Wird jemand aufgrund von Verdachtsmomenten zu Unrecht eines Kaufhausdiebstahls verdächtigt und erfolgt dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit, liegt keine schwere Verletzung des Persönlich­keits­rechts vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kunde eines Kaufhauses wurde zu Unrecht des Diebstahls einer Lederjacke beschuldigt. Aufgrund dieser unbegründeten Beschuldigung klagte der Kunde gegen das Kaufhaus auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Kunden. Diesem habe keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 BGB zugestanden. Denn eine rechtswidrige und schuldhafte Persönlichkeitsverletzung, deren Schwere ein Schmerzensgeld erforderte, habe nicht vorgelegen. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass die Verdachtsmomente auf Schlussfolgerungen beruhten und nicht in der Öffentlichkeit vorgetragen wurden.

Hausdetektiv machte Diebstahlsvorwurf in kundenfreiem Raum

Soweit der Hausdetektiv den Diebstahlsvorwurf in einem Kunden nicht zugänglichen Raum im Beisein eines weiteren Angestellten und eines Polizeibeamten machte, kann insoweit von einer Beschuldigung gesprochen werden, die in der Öffentlichkeit stattgefunden habe, führte das Gericht aus.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 20/rb)

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