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Hat ein Arzt gegen den Betreiber eines Online-Portals einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Veröffentlichung einer von einem Dritten abgegebenen negativen Bewertung seiner Praxis? Diese Frage hatte das Landgericht Koblenz zu beantworten.
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit einer von ihm betriebenen Arztpraxis. Die Beklagte betreibt ein Internet-Portal, in dem Patienten nach Ärzten suchen und diese bewerten sowie Ärzte sich selbst präsentieren können. Auf der Internetseite der Beklagten wurde eine mit nur einem Stern benotete Bewertung eines anonymen Verfassers veröffentlicht. Dem Kläger wurde in der Bewertung u.a. vorgeworfen, keine Interessen an den Beschwerden des Verfassers gehabt und innerhalb weniger Minuten ein MRT für notwendig befunden zu haben, ohne sich für die beim Verfasser vorhandene Klaustrophobie zu interessieren. Der Kläger habe auch nicht nach Aufnahmen der letzten zwei Jahren gefragt. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte dazu auf, die Bewertung von ihrem Portal zu entfernen. Die Beklagte hörte hierzu den bei ihr nur mit einer E-Mail-Adresse registrierten Verfasser der Bewertung an und lehnte danach die Entfernung der Bewertung ab. In dem vorliegenden Verfahren beantragte der Kläger sodann, die Beklagte zu verurteilen, eine Veröffentlichung der oben dargestellten Bewertung auf ihrem Portal zu unterlassen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Streitig zwischen den Parteien war, ob es überhaupt einen Patientenkontakt gegeben habe, bzw. ob der Kläger in der Lage war einen entsprechenden Patientenkontakt zuzuordnen oder ob es an entsprechenden Anhaltspunkten sowohl in der Bewertung selbst als auch im Vortrag der Beklagten fehlte. Der Kläger war zudem der Meinung, dass die abgegebene Bewertung gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoße und er daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung habe. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass kein
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hostprovider wie die Beklagte könnten zwar grundsätzlich als
Soweit der Kläger behauptete, dass überhaupt kein Patientenkontakt zwischen ihm und dem Verfasser der Bewertung stattgefunden habe und die Beklagte bereits deshalb ihre
Das Vorbringen des Klägers, dass kein Patientenkontakt stattgefunden habe, sei hingegen bereits unsubstantiiert. Dieses beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass es an Hand der Stellungnahmen und der Bewertung weder dem Kläger, noch dem Praxisteam möglich sei, die Beschwerden und das Vorbringen einem konkreten Patientenkontakt zuzuordnen. Hinsichtlich des Inhalts der Bewertung sei bereits nach dem Klagevortag nicht ersichtlich, dass die in der Bewertung geäußerten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Es könne daher auch diesbezüglich keine Pflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2024
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34248
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