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Thomas Anders, der frühere Sänger der Band "Modern Talking", darf künftig nicht mehr Aussagen über das Verhalten und das Zusammenleben mit seiner Ex-Ehefrau wiederholen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor. Das Gericht erklärte eine im Scheidungsvertrag beinhaltete Verschwiegenheitsklausel für wirksam und bestätigte mit seinem Urteil im Wesentlichen ein im November 2011 ergangenes Versäumnisurteil.
Gegenstand des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Antrag der ehemaligen Ehefrau des Künstlers Thomas Anders auf
Das Landgericht Koblenz führte in seiner Entscheidung aus, dass die Verschwiegenheitsklausel in der Scheidungsfolgenvereinbarung keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet. Die den Parteien auferlegten Unterlassungspflichten, sich nicht über Einzelheiten des Zusammenlebens, der Ehe und der Ehescheidung sowie über nicht allgemein bekannte persönliche Eigenschaften und Handlungen des anderen Teils und über den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung zu äußern, sei hinreichend bestimmbar. Die Regelung verstoße weder gegen ein Verbotsgesetz, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund der Prominenz der Vertragsparteien einem berechtigten Interesse entspreche. Sie sei nicht mit den ethischen Grundlagen der Ehe unvereinbar und entfalte keine knebelnde Wirkung. Auch habe der Verfügungsbeklagte seinen Einwand, durch die in der Klausel verankerte Vertragsstrafe bei Verstößen in Höhe von 100.000 Euro drohe eine Existenzgefährdung wegen Belanglosigkeiten, nicht belegt.
Die verschiedenen Äußerungen des Verfügungsbeklagten sieht das Gericht als Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung an. Der größte Teil der Aussagen betreffe konkrete Handlungen der Verfügungsklägerin, wie etwa das Verhalten bei Einkäufen oder sonstige Begebenheiten des Lebensalltags der ehemaligen Ehepartner. Deren allgemeine Bekanntheit habe der Verfügungsbeklagte nicht dargelegt. Zwar habe er Veröffentlichungen über vergleichbare Handlungen bzw. über Eigenschaften der Verfügungsklägerin, die in den Handlungen zum Ausdruck kommen, vorgelegt. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass nach der Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen Äußerungen über Handlungen und Aussagen über Eigenschaften zu unterscheiden sei. Die in der Buchveröffentlichung des Verfügungsbeklagten geschilderten Handlungen seien mit ihrem konkreten Inhalt noch nicht allgemein bekannt gewesen.
Das Begehren, dem Verfügungsbeklagten auch Äußerungen zur Abfindungssumme anlässlich der Ehescheidung zu untersagen, blieb erfolglos; nur insoweit hatte der Einspruch gegen das Versäumnisurteil Erfolg. Zwar seien entsprechende Äußerungen nach der Verschwiegenheitsverpflichtung unzulässig, doch habe die Verfügungsklägerin keine entsprechenden Verstöße des Verfügungsbeklagten belegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online
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