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Verliert ein Pkw-Halter seinen Autoschlüssel am Wohnort, so kann von ihm erwartet werden, dass er als Übergangslösung seinen Pkw bei einem Autohändler, Bekannten oder weit entfernt vom Wohnort abstellt, um damit die Diebstahlsgefahr zu reduzieren. Zieht er diese zumutbareren Maßnahmen nicht in Betracht und kommt es zum Diebstahl, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Donnerstagabend im Oktober 2009 verlor eine Pkw-Halterin ihren
Das Amtsgericht Kleve wies die Klage der Pkw-Halterin ab. Denn seiner Ansicht nach habe sie den Diebstahl grob fahrlässig verursacht. Sie habe den
Das Landgericht Kleve bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Pkw-Halterin zurück. Sie habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, da sie keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um einen Diebstahl zu verhindern.
Nach Auffassung des Landgerichts sei es angesichts des Diebstahlrisikos zumutbar gewesen den Pkw bei einem Autohändler oder weit entfernt vom Wohnort abzustellen und sich bis zur Umcodierung des Schlüssels oder zum Schlösseraustausch mit einem Mietwagen oder den öffentlichen Verkehrsmitteln fortzubewegen. Das Gericht hielt zudem eine Entfernung von 8 km bis zum nächsten Autohaus für nicht unzumutbar. Darüber hinaus hätte die Halterin auch weitere Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden, wie zum Beispiel eine manuelle Lenkradsperre.
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21023
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