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Tonwiedergabegeräte, wie Radio oder Fernseher, dürfen nach einem Urteil des Landgerichts Kleve nur in Zimmerlautstärke abgespielt werden. Zudem ist das Akkordeonspielen auf maximal 1 ½ Stunden pro Tag zu beschränken, während Keyboard nur in Zimmerlaustärke gespielt werden darf.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Bewohnerin einer Doppelhaushälfte beschwerte sich über zu laute Geräusche vom
Das Amtsgericht Rheinberg verurteilte den
Das Landgericht Kleve stellte zunächst fest, dass Tonwiedergabegeräte grundsätzlich nur in
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Akkordeonspielen nicht auf Zimmerlaustärke zu beschränken. Denn würde man dies tun, wäre ein sinnvolles Spielen mit diesem Instrument, welches über keine dämpfende Vorrichtung verfügt, nicht mehr möglich. Dies würde praktisch einem Verbot des Musizierens gleichkommen. In diesem Zusammenhang müsse auch beachtet werden, dass privat betriebene Hausmusik von jeher in Wohnvierteln üblich und daher grundsätzlich als ortsüblich zu dulden ist.
In den Ruhezeiten von 22 bis 9 Uhr und 13 und 15 Uhr untersagte das Gericht jedoch ein Musizieren. Zudem beschränkte es das Akkordeonspiel auf maximal 1 ½ Stunden täglich. Darüber hinausgehend müsse ein Nachbar, die mit dem Musizieren verbundenen Geräusche als eine sozialadäquate Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB hinnehmen.
Zwar unterliege das Spielen auf dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Landgericht Kleve, ra-online (zt/DWW 1992, 26/rb)
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Dokument-Nr. 16407
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