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Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.07.1995
317 T 48/95 -

Definition von "Zimmerlautstärke": Zimmerlautstärke bedeutet nicht, dass keinerlei Geräusche mehr nach draußen dringen

Musik in Zimmerlautstärke darf nicht deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringen

Der Begriff Zimmerlautstärke wird nicht in Dezibel festgelegt, sondern unter Berücksichtigung der baulichen Substanz des Wohnhauses als Lautstärke definiert, die nicht deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringt. Vom Musikhörenden als auch vom Nachbarn ist jedoch ein Mindestmaß an Toleranz gefordert, da weder ein konzertähnliches Hörerlebnis möglich sein muss, noch die absolute Stille vom Nachbarn gefordert werden kann. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg hervor.

Die Klägerin im vorliegenden Fall begehrte die Androhung von Ordnungsmitteln, nachdem ihr Wohnungsnachbar gerichtlich dazu verpflichtet worden war, Lärmbelästigungen, insbesondere durch lautes Musikhören, zu unterlassen. Das Hören von Musik sollte nach 22.00 Uhr nur noch über Kopfhörer, in der Zeit davor nur in Zimmerlautstärke gestattet sein.

Musik über Zimmerlautstärke muss vom Nachbarn nicht hingenommen werden

Das Landgericht Hamburg erklärte die Beschwerde für teilweise begründet. Die Verpflichtung, Musik nur in Zimmerlautstärke zu hören, sei hinreichend bestimmt, um als Grundlage der Zwangsvollstreckung zu dienen. Insbesondere sei es nicht erforderlich, eine Höchstgrenze in Dezibel festzulegen. Der Begriff Zimmerlautstärke ermögliche es, bei einer Musikwiedergabe von Tonträgern festzustellen, ob die Lautstärke noch oder nicht mehr vom Nachbarn hinzunehmen sei. Insbesondere werde es damit möglich, das Musikhören in einer Lautstärke, die deutlich vernehmbar über das Zimmer hinaus in die Nachbarwohnung dringe, auszuscheiden.

Musik in Zimmerlautstärke gilt als normales Wohngeräusch

Jedoch müsse dem Mieter einer Wohnung ein befriedigendes Hörerlebnis möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgehe, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringe, werde das Maß der Zimmerlautstärke überschritten. Bei dieser Abgrenzung sei sowohl auf Seiten des Musikhörers als auch des Nachbarn auf die Person eines vernünftigen Mitbewohners abzustellen. Der Wunsch auf originalgetreuen Musikempfang, der einem Konzerterlebnis nahe komme, sei ebenso wenig ausschlaggebend wie eine besondere Empfindlichkeit oder Musikfeindlichkeit auf der anderen Seite. Die Verpflichtung, nach 22.00 Uhr nur noch mit Kopfhörern Musik zu hören, sei auch nicht entgegen der Auffassung des Beklagten sittenwidrig.

der Leitsatz

Zur Definition der Zimmerlautstärke

Zimmerlautstärke heißt, dass die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum beschränkt ist, in welchem sie wiedergegeben wird. Deutlich in der Nachbarwohnung vernehmbare Musikwiedergabe ist keine Zimmerlautstärke. Allerdings meint der Begriff Zimmerlautstärke auch nicht, dass keinerlei Geräusche mehr zum Nachbarn dringen. Zimmerlautstärke ist also auch dann noch gegeben, wenn der Nachbar nur normale Wohngeräusche vernehmen kann.

Es ist jeweils auf den "vernünftigen" Nachbarn abzustellen. Dies gilt hinsichtlich der Person, die Musik hört und keinen Anspruch auf ein "originalgetreues lautes Konzerterlebnis" hat wie auch bei der durch die Musik "gestörten" Person, die nicht überempfindlich reagieren darf (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/st)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1996, 159Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 159

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