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Der Begriff Zimmerlautstärke wird nicht in Dezibel festgelegt, sondern unter Berücksichtigung der baulichen Substanz des Wohnhauses als Lautstärke definiert, die nicht deutlich vernehmbar in die Nachbarwohnung dringt. Vom Musikhörenden als auch vom Nachbarn ist jedoch ein Mindestmaß an Toleranz gefordert, da weder ein konzertähnliches Hörerlebnis möglich sein muss, noch die absolute Stille vom Nachbarn gefordert werden kann. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Hamburg hervor.
Lesetipp - refrago:
Die Klägerin im vorliegenden Fall begehrte die Androhung von Ordnungsmitteln, nachdem ihr Wohnungsnachbar gerichtlich dazu verpflichtet worden war, Lärmbelästigungen, insbesondere durch lautes Musikhören, zu unterlassen. Das Hören von
Das Landgericht Hamburg erklärte die Beschwerde für teilweise begründet. Die Verpflichtung,
Jedoch müsse dem Mieter einer Wohnung ein befriedigendes Hörerlebnis möglich sein. Erst wenn die Lautstärke über das hinausgehe, was unter Einbeziehung der baulichen Verhältnisse nicht mehr als normales Wohngeräusch in die Nachbarwohnung dringe, werde das Maß der
Zur Definition der Zimmerlautstärke
Zimmerlautstärke heißt, dass die Vernehmbarkeit der Musik auf den Raum beschränkt ist, in welchem sie wiedergegeben wird. Deutlich in der Nachbarwohnung vernehmbare Musikwiedergabe ist keine Zimmerlautstärke. Allerdings meint der Begriff Zimmerlautstärke auch nicht, dass keinerlei Geräusche mehr zum Nachbarn dringen. Zimmerlautstärke ist also auch dann noch gegeben, wenn der Nachbar nur normale Wohngeräusche vernehmen kann.
Es ist jeweils auf den "vernünftigen" Nachbarn abzustellen. Dies gilt hinsichtlich der Person, die Musik hört und keinen Anspruch auf ein "originalgetreues lautes Konzerterlebnis" hat wie auch bei der durch die Musik "gestörten" Person, die nicht überempfindlich reagieren darf (rao).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/st)
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Dokument-Nr. 11634
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