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Landgericht Kempten, Urteil vom 08.04.2016
52 S 2137/15 -

Vermieter darf mietvertraglich zugesicherten Kabelanschluss nicht einseitig durch Satellitenanlage ersetzen

Mieter steht Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zu

Ein Vermieter ist nicht berechtigt ohne Beteiligung des Mieters den Kabelanschluss durch eine Satellitenanlage zu ersetzen, wenn der Mietvertrag ausdrücklich einen Kabelanschluss vorsieht. Dem Mieter steht in diesem Fall gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zu. Dies hat das Landgericht Kempten entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ersetzte eine Vermieterin den Kabelanschluss durch eine Satellitenanlage. Zur Begründung führte sie an, dass der Kabelanschluss veraltet sei und daher habe ersetzt werden müssen. Die Mieter einer davon betroffenen Wohnung waren damit jedoch nicht einverstanden. Sie verwiesen darauf, dass ihnen nach dem Mietvertrag ausdrücklich ein Kabelanschluss zur Verfügung gestellt werden müsse. Sie erhoben daher Klage. Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter.

Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses

Das Landgericht Kempten entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zugestanden. Werde nämlich mietvertraglich vereinbart, dass die Wohnung mit einer bestimmten Empfangsmöglichkeit vermietet wird, so habe der Vermieter den Fortbestand zu gewährleisten. Der Vermieter dürfe nicht einseitig den Inhalt des Mietvertrags ändern.

Möglichkeit des Kabelfernsehens durch Drittanbieter unbeachtlich

Soweit die Vermieterin darauf verwies, dass den Mietern die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe durch Inanspruchnahme von Drittanbietern Kabelfernsehen zu empfangen, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Denn dadurch komme der Vermieter seiner Verpflichtung zur Verfügungsstellung eines Kabelanschlusses nicht nach. Die Pflicht zur Bereitstellung eines Kabelsignals sei nicht gleichzusetzen mit der Möglichkeit ein Kabelsignal durch einen Vertrag mit einem Dritten empfangen zu können.

Keine Duldungspflicht der Mieter aufgrund Modernisierungsmaßnahme

Zwar könne die Inbetriebnahme der Satellitenanlage nach Ansicht des Landgerichts eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555 b BGB darstellen, so dass die Mieter zur Duldung verpflichtet gewesen wären. Die Duldungspflicht habe jedoch eine vorherige Modernisierungsankündigung im Sinne des § 555 c Abs. 1 BGB und der Ablauf der entsprechenden Ankündigungsfrist vorausgesetzt. Daran habe es gefehlt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2016
Quelle: Landgericht Kempten, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kempten, Urteil vom 30.11.2015
    [Aktenzeichen: 4 C 792/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 345Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 345

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