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Ein Vermieter ist nicht berechtigt ohne Beteiligung des Mieters den Kabelanschluss durch eine Satellitenanlage zu ersetzen, wenn der Mietvertrag ausdrücklich einen Kabelanschluss vorsieht. Dem Mieter steht in diesem Fall gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zu. Dies hat das Landgericht Kempten entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ersetzte eine Vermieterin den
Das Landgericht Kempten entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern habe nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kabelanschlusses zugestanden. Werde nämlich mietvertraglich vereinbart, dass die Wohnung mit einer bestimmten Empfangsmöglichkeit vermietet wird, so habe der Vermieter den Fortbestand zu gewährleisten. Der Vermieter dürfe nicht einseitig den Inhalt des Mietvertrags ändern.
Soweit die Vermieterin darauf verwies, dass den Mietern die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe durch Inanspruchnahme von Drittanbietern
Zwar könne die Inbetriebnahme der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2016
Quelle: Landgericht Kempten, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 22827
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