wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Kassel, Urteil vom 13.08.1987
1 S 57/87 -

Mieter eines Einfamilienhauses mit Grundstück ist ohne entsprechende vertragliche Vereinbarung nicht zur Gartenpflege verpflichtet

Für Verschlechterung der Rasenfläche ist daher nicht der Mieter verantwortlich

Soweit vertraglich nicht etwas anderes vereinbart ist, ist grundsätzlich nicht der Mieter, sondern der Vermieter für die Gartenpflege verantwortlich. Dies gilt auch bei einer Vermietung eines Einfamilienhauses mit Grundstück. Verschlechtert sich die Rasenfläche, ist dafür daher nicht der Mieter verantwortlich. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangten die Vermieter eines Einfamilienhauses mit Grundstück von ihren Mietern eine Entschädigung, da sie die erforderliche Rasenpflege unterlassen haben und dadurch die Rasenfläche verwilderte. Da sich die Mieter aber weigerten eine Entschädigung zu zahlen, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung

Das Landgericht Kassel entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf eine Entschädigung wegen der Verwilderung der Rasenfläche zugestanden. Denn die Mieter seien für die Pflege des Rasens nicht verantwortlich gewesen. Vielmehr sei es gemäß § 536 BGB (neu: § 535 BGB) Sache der Vermieter gewesen, eine Gartenpflege vorzunehmen. Zudem sei es gemäß § 548 BGB (neu: § 538 BGB) nicht zu beanstanden gewesen, dass sich die Rasenfläche durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mieter veränderte.

Vermietung eines Einfamilienhauses mit Grundstück unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei es unerheblich gewesen, dass ein Einfamilienhaus mit Grundstück vermietet wurde. An der Verpflichtung des Vermieters zur Gartenpflege habe daran nichts geändert. Zwar sei es möglich die Gartenpflege auf die Mieter zu übertragen. Dies sei hier aber nicht geschehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2014
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1988, 155/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 155Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 155

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Kassel_1-S-5787_Mieter-eines-Einfamilienhauses-mit-Grundstueck-ist-ohne-entsprechende-vertragliche-Vereinbarung-nicht-zur-Gartenpflege-verpflichtet~N18576

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18576 Dokument-Nr. 18576

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.