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Landgericht Kassel, Urteil vom 30.07.1987
1 S 274/84 -

Zugluft im Haus und Wassereintritt aufgrund mangelhafter Dichtung rechtfertigen Mietminderung von 20 %

Zumutbarer Luftaustausch lag nicht mehr vor

Kommt es aufgrund der defekten Dichtung an Türen und Fenstern eines vermieteten Hauses zu Zugluft und Wassereintritt, ist der Mieter berechtigt seine Miete um 20 % zu mindern. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall herrschte in einem vermieteten Haus Zugluft. Ein beauftragter Sachverständiger ermittelte als Grund, beschädigte Dichtungen an Fenstern und Türen. Unter anderem wies die Haustür einen Spalt von 8 mm auf. Aufgrund der mangelhaften Dichtungen kam es nicht nur zu einem Lufteintritt mit einer Geschwindigkeit von 0,15 m/sec, sondern zudem auch zu Wassereintritt im Falle eines Regens.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Landgericht Kassel stellte aufgrund der Schilderungen des Sachverständigen fest, dass das vermietete Haus mangelhaft war. Es hielt angesichts der Mängel eine Minderungsquote von 20 % für angemessen. Ein zumutbarer Luftaustausch habe aus Sicht des Gerichts nicht mehr vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Landgericht Kassel, ra-online (zt/WuM 1988, 108/rb)

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