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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.06.1984
61 S 204/83 -

Zugluft verursachende abgetretene Türschwelle unter der Balkontür stellt einen Mietmangel dar

Abgenutzte Türschwellen innerhalb der Wohnung begründen hingegen keinen Mietmangel

Die Kosten für eine Ausbesserung von Türschwellen innerhalb der Wohnung kann sich ein Mieter von seinem Vermieter nicht erstatten lassen, da diese keinen Mietmangel darstellen. Ausschlaggebend für einen Mietmangel ist, dass durch auftretende Zugluft der Gebrauch der Mietsache eingeschränkt wird. Dies kann jedoch nur dann der Fall sein, wenn die betreffende Tür ins Freie führt. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Berlin hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob abgetretene Türschwellen in der Wohnung einen Mietmangel darstellen und sich der Mieter die Kosten für die Reparaturen von insgesamt sechs Türschwellen in der von ihm gemieteten Wohnung vom Vermieter ersetzen lassen konnte.

Nur die Schwelle unter der Balkontür kann als Mietmangel geltend gemacht werden

Das Landgericht Berlin urteilte, dass abgetretene Türschwellen nur dann einen Mangel der in § 537 BGB bezeichneten Art darstellen würden, wenn dadurch die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch gemindert werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn infolge der abgetretenen Schwellen Kaltluft in die Wohnung eindringen könne. Innerhalb der Wohnung führe eine derartige Abnutzungserscheinung demnach nicht zu einem eingeschränkten Gebrauch der Mietsache und begründe damit auch keinen Mietmangel. Im vorliegenden Fall habe nur eine einzige der abgenutzten Schwellen nach draußen geführt, nämlich die unter der Balkontür.

Mietmangel mit Ausbesserung der Balkontürschwelle behoben

Die Balkontürschwelle habe der Mieter in Stand setzen und den Ersatz der Kosten verlangen dürfen. Nach der erfolgten Ausbesserung könne jetzt keine Zugluft mehr auftreten und der Mietmangel sei damit behoben. Für die übrigen ausgebesserten Schwellen innerhalb der Wohnung habe der Mieter jedoch keine Kostenübernahme verlangen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 22.02.1983
    [Aktenzeichen: 18 C 566/822]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 108
  • ZMR 1985, 50Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 1985, Seite: 50

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