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Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2015
11 S 118/14 -

Bevollmächtigter darf neben zu vertretenen Wohnungseigentümer nicht an Eigentümer­versammlung teilnehmen

Verstoß gegen Gebot der Nichtöffentlichkeit der Eigentümer­versammlung

Lässt sich ein Wohnungseigentümer bei einer Eigentümer­versammlung von einem Bevollmächtigten vertreten, so darf er selbst nicht an der Versammlung teilnehmen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Eigentümer­versammlung gemäß § 23 Abs. 1 des Wohn­eigentums­gesetzes (WEG) vor. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ sich ein Wohnungseigentümer in einer Eigentümerversammlung im Februar 2014 von seiner Ehefrau und einen seiner Söhne vertreten. Zugleich trat der Wohnungseigentümer in der Versammlung aber als Verwalter und Versammlungsleiter auf. Der einzig andere Wohnungseigentümer hielt dies für unzulässig und verließ daher die Versammlung. Nachfolgend erhob er Klage gegen die in seiner Abwesenheit in der Versammlung getroffenen Beschlüsse. Das Amtsgericht Tauberbischofsheim gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Wohnungseigentümers.

Unwirksamkeit der Beschlüsse aufgrund Verstoßes gegen Gebot der Nichtöffentlichkeit

Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Die in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse seien unwirksam, da sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit zustande gekommen seien.

Unzulässige gleichzeitige Anwesenheit von Wohnungseigentümer und seinem Bevollmächtigten

Grundsätzlich dürfe sich zwar ein Wohnungseigentümer durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, so das Landgericht. In diesem Fall dürfe er aber selbst nicht an der Eigentümerversammlung teilnehmen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit gemäß § 23 Abs. 1 WEG vor. Nimmt der Wohnungseigentümer an der Versammlung neben seinem Bevollmächtigten teil, so werde sein Bevollmächtigter zum nicht teilnahmeberechtigten Dritten. Zweck der Nichtöffentlichkeit sei es, die Eigentümerversammlung von fremdem Einfluss freizuhalten. Kein Mitglied dürfe sich durch die Präsenz von Begleitern unterstützen lassen oder seinem Auftreten mehr Gewicht verleihen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tauberbischofsheim, Urteil vom 19.09.2014
    [Aktenzeichen: 1 C 83/14]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 1251Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1251
  • NJW-RR 2016, 208Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 208
  • NZM 2016, 104Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2016, Seite: 104

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