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Lässt sich ein Wohnungseigentümer bei einer Eigentümerversammlung von einem Bevollmächtigten vertreten, so darf er selbst nicht an der Versammlung teilnehmen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung gemäß § 23 Abs. 1 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) vor. Dies hat das Landgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ sich ein
Das Landgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Die in der Eigentümerversammlung getroffenen Beschlüsse seien unwirksam, da sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Gebot der
Grundsätzlich dürfe sich zwar ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 25560
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