wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.11.2022
2-13 S 54/22 -

Durch Teilungserklärung kann Vertretungsbefugnis eines Sonder­eigentums­verwalters ausgeschlossen sein

Fernhaltung von gemeinschafts­fremden Einwirkungen

Durch die Regelung in einer Teilungserklärung kann die Vertretungsbefugnis eines Sonder­eigentums­verwalters in einer Eigentümer­versammlung ausgeschlossen werden. Das Fernhalten von gemeinschafts­fremden Einwirkungen ist ein legitimes Ziel. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Wohnungseigentümerin in Hessen wollte sich auf einer Eigentümerversammlung im Juli 2021 von der Verwalterin ihres Sondereigentums vertreten lassen. Da dies die anderen Wohnungseigentümer nicht zuließen, erhob sie gegen die in der Versammlung gefassten Beschlüsse Klage. Nach einer Regelung in der Teilungserklärung durfte sich ein Wohnungseigentümer nur durch seinen Ehegatten, den Verwalter, einem anderen Wohnungseigentümer oder einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten vertreten lassen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Sondereigentumsverwalter als unzulässiger Vertreter

Das Landgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Sondereigentumsverwalterin sei gemäß der Teilungserklärung nicht zur Vertretung der Klägerin in der Eigentümerversammlung berechtigt gewesen. Die Vertretungsregel in der Teilungserklärung sei zulässig. Sie bezwecke das Fernhalten gemeinschaftsfremder Einwirkungen. Soweit die Klägerin die Bevollmächtigung eines anderen Wohnungseigentümers oder des Verwalters für unzumutbar hielt, verwies das Gericht auf die Möglichkeit einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten zu bevollmächtigen.

Mögliche Ausnahmen von Vertretungsregeln

Zwar könne in Ausnahmefällen von der Vertretungsregel einer Teilungserklärung abgewichen werden, so das Landgericht. Dies könne etwa möglich sein, wenn in einer kleinen, im Wesentlichen selbst genutzten Wohnanlage zwischen den Wohnungseigentümern erhebliche Spannungen bestehen oder die zugelassenen Vertreter wegen Interessenskollisionen für den Vertretenen unzumutbar sind. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2023
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/GE 2023, 93/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 93Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 93

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Frankfurt-am-Main_2-13-S-5422_Durch-Teilungserklaerung-kann-Vertretungsbefugnis-eines-Sondereigentumsverwalters-ausgeschlossen-sein~N32718

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 32718 Dokument-Nr. 32718

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.