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Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Verbrauchern bei Fernabsatzgeschäften nach Ausübung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts (§§ 355, 356 BGB) die Kosten für die Zusendung der Ware (Versandkostenpauschale) nicht in Rechnung gestellt werden dürfen und im Falle der bereits erfolgten Zahlung diese Kosten rückzuerstatten sind.
Im Versandhandel muss ein Verbraucher, wenn er von seinem gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht, die Rücksendekosten grundsätzlich nur dann bezahlen, wenn der Kaufpreis unter EUR 40,00 liegt. Hinsichtlich der Versandkosten zum Verbraucher ist umstritten, ob diese vom Verbraucher zu tragen sind.
Das Landgericht Karlsruhe ist der Meinung, dass es gegen §§ 355 ff BGB verstößt, wenn der Verbraucher die Hinsendekosten tragen muss. Die Anspruchsgrundlage für die Rückerstattung der Versandkosten ergibt sich nach Ansicht der 10. Zivilkammer bei richtlinienkonformer Auslegung aus §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Der Gesetzgeber habe zwar die Hinsendekosten - im Gegensatz zu den Rücksendekosten (§ 357 Abs. 2 BGB) - nicht ausdrücklich geregelt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Fernabsatzrichtlinie seien aber die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren bei einem Kaufpreis unter EUR 40,00 die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können. Auch eine vom Verbraucher vorab geleisteten Bezahlungen der Versandkosten habe deshalb der Versandhändler im Fall des Widerrufs kostenlos zu erstatten. Andernfalls bestünde auch gerade bei geringwertigen Waren die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seiner Widerrufs- und Rückgaberechte abgehalten wird.
Der Versandhändler könne auch nicht geltend machen, die Versendung sei Teil seiner Leistung gewesen, für welche der Verbraucher Wertersatz nach §§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu leisten habe oder die Zusendung beruhe auf einem eigenständigen Versandvertrag. Auch dieser Argumentation steht die Fernabsatzrichtlinie entgegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2007
Quelle: ra-online, LG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 4044
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