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Ein Fußgänger, der bei Regenwetter auf der Straße durch ein vorbeifahrendes Auto mit Wasser bespritzt wird, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz für die verschmutzte Kleidung. Pkw-Fahrer sind nicht verpflichtet, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls Fußgänger bespritzt werden könnten, da dies zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Straßenverkehrs würde. Dies entschied das Landgericht Itzehoe und bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts Meldorf.
Im zugrunde liegenden Fall behauptete der Kläger, bedingt durch Tauwetter sei die Straße von Wasserlachen durchsetzt gewesen und es habe sich auf der Straße ein “riesiger Teich” gebildet. Auf der Höhe des Klägers und seiner Frau sei der Beklagte so schnell durch diese
Das Amtsgericht Meldorf wies die Klage jedoch ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nicht vorlägen. Den Beklagten treffe kein Verschulden an der behaupteten Verunreinigung der Kleidung, da ein Pkw-Fahrer keinesfalls verpflichtet sei, Wasserlachen auf der Fahrbahn stets nur im Schritttempo zu durchfahren, wenn andernfalls
Das Landgericht Itzehoe hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das Urteil des Amtsgerichts bestätigt, so dass damit das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig geworden ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2011
Quelle: Landgericht Itzehoe/ra-online
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Dokument-Nr. 11461
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