wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.1994
32 C 2225/94 - 19 -

Vom Linienbus mit Schneematsch bespritzt: Fußgänger hat Anspruch auf Schadens­ersatz

Fußgänger ist jedoch Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten

Wird die Kleidung eines Fußgängers durch von einem Linienbus weggespritzten Schneematsch beschmutzt, so steht dem Fußgänger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der verunreinigten Kleidung zu. Jedoch ist dem Fußgänger ein Mitverschulden von 25 % anzulasten, da er mit dem Wegspritzen von Schneematsch aufgrund des Verkehrs rechnen muss. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1994 wurde ein Familienvater mitsamt seiner Ehefrau und seine beiden Kindern von oben bis unten mit Schneematsch bespritzt. Hintergrund dessen war, dass der Familienvater mit seiner Familie auf der Mitte des Bürgersteigs lief. Als sie sich auf Höhe einer Bushaltestelle befanden, wurde der auf dem Standstreifen liegende Schneematsch durch einen herannahenden Linienbus hoch gespritzt. Da der Familienvater für die Reinigung der Kleidung 106 DM ausgeben musste, erhob er gegen das Busunternehmen Klage auf Schadensersatz.

Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Familienvaters obwohl es zugleich feststellte, dass Fußgänger auf dem Bürgersteig das Hochspritzen von Schneematsch hinnehmen müssen, da bei Schneematsch der Verkehr nicht lahmgelegt werden könne. Ihm stehe aber dennoch sowohl nach § 7 Abs. 1 StVG als auch nach § 823 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Verstoß des Busfahrers gegen § 1 StVO

Der Busfahrer habe durch das Bespritzen der Fußgänger mit Schneematsch nach Auffassung des Amtsgerichts gegen § 1 StVO verstoßen. Dies sei bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar gewesen. Der Busfahrer habe die Haltestelle offensichtlich mit für die Witterungsverhältnisse zu hoher Geschwindigkeit und zu großem Schwung angefahren, da es andernfalls nicht zu erklären sei, wie die auf der Mitte des Bürgersteigs befindliche Familie von Kopf bis Fuß habe durchnässt werden können.

Mitverschulden des Fußgängers

Die Familie treffe aber nach Auffassung des Amtsgerichts ein Mitverschulden von 25 %. Dem Familienvater sei bekannt gewesen, dass auf der Fahrbahn Schneematsch lag. Er habe daher damit rechnen müssen, dass durch den Verkehr dieser Matsch weggespritzt werde. Dies gelte umso mehr für einen großen Linienbus. Der Familienvater hätte ausweichen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/NJW-RR 1995, 728/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1995, 728Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1995, Seite: 728

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Frankfurt-am-Main_32-C-222594-19_Vom-Linienbus-mit-Schneematsch-bespritzt-Fussgaenger-hat-Anspruch-auf-Schadensersatz~N24730

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 24730 Dokument-Nr. 24730

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.