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Landgericht Hildesheim, Urteil vom 01.10.2003
1 S 48/03 -

Besitzer eines Hauses mit Garten müssen mit Katzenbesuch rechnen

Hinzunehmen ist jedoch nur der Besuch einer Katze pro Nachbar

Der Besitzer eines Hauses mit Garten muss damit rechnen, dass er Besuch von Katzen bekommt. Er hat jedenfalls den Besuch einer Katze pro Nachbar hinzunehmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hildesheim hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Grundstück eines Einfamilienhausbesitzers fast täglich von den drei Katzen des Nachbarn aufgesucht. Der Eigenheimbesitzer sah darin eine Beeinträchtigung seines Eigentums und klagte daher auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassen des Katzenbesuchs bestand nicht

Das Landgericht Hildesheim entschied zu Gunsten des Eigenheimbesitzers. Diesem habe einen Anspruch auf Unterlassen (§ 1004 BGB) des Katzenbesuchs, von mehr als einer Katze, zugestanden.

Besuch einer Katze war jedoch zu dulden

Nach Ansicht des Landgerichts habe der Eigenheimbesitzer den Besuch einer Katze des Nachbarn jedoch zu dulden. Dies gelte selbst dann, wenn durch Kotablagerungen das Grundstück verunreinigt wird. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass in einer Einfamilienhaussiedlung die Katzenhaltung mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien gehöre. Zudem gehöre es zur Natur von Katzen mit freiem Auslauf, auf andere Grundstücke zu streunen.

Abschaffung des Herumstreunens unzulässig

Das Begehren des Eigenheimbesitzers habe darauf abgezielt das Herumstreunen der Katzen vollständig abzuschaffen. Nur durch eine Haushaltung oder das Führen an einer Leine hätte das Herumstreunen verhindert werden können. Eine solche Katzenhaltung entspreche aber nicht der üblichen Katzenhaltung in einem Einfamilienhausviertel mit Grünanlagen. Vielmehr sei eine solche Haltung im Zentrum einer Großstadt angezeigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Landgericht Hildesheim, ra-online (vt/rb)

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