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Amtsgericht Neu-Ulm, Urteil vom 03.11.1998
2 C 947/98 -

Betreten des Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn ist zu dulden

Kotablagerungen der Katze sind daher hinzunehmen

Aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschafts­verhältnisses ist das Betreten des Grundstücks durch eine Katze des Nachbarn zu dulden. Dies gilt selbst dann, wenn die Katze durch Kotablagerungen das Grundstück verschmutzt. Dies hat das Amtsgericht Neu-Ulm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hielt sich ein Grundstücksbesitzer drei Katzen. Diese durften frei herumlaufen und streunten daher auch auf dem Nachbargrundstück. Die Nachbarn fühlten sich dadurch belästigt, da durch die Kotablagerungen der Katzen ihr Grundstück verschmutzt wurde. Sie klagten daher auf Unterlassung.

Anspruch auf Unterlassung bestand teilweise

Das Amtsgericht Neu-Ulm entschied, dass die Nachbarn den Besuch von jedenfalls drei Katzen nicht zu dulden hatten und ihnen daher ein Unterlassungsanspruch in diesem Umfang zustand. Denn Grundstückseigentümer haben grundsätzlich Anspruch auf Unterlassung von Eigentumsbeeinträchtigungen (§ 1004 BGB). Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung habe in dem bloßen Betreten des Grundstücks durch die Katzen bestanden (vgl. OLG Köln, NJW 1985, 2338; LG Augsburg, NJW 1985, 499; AG Passau, NJW 1983, 2885). Nicht erforderlich seien, dass von dem Eindringen konkret nachteilige Wirkungen ausgehen.

Betreten einer Katze war zu dulden

Die Nachbarn haben den freien Auslauf einer Katze auch auf ihrem Grundstück und somit auch die Kotablagerungen jedoch zu dulden, so das Amtsgericht. Denn aufgrund des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses habe eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestanden. In Wohngebieten mit Einfamilien- und Reihenhäusern gehöre die Haltung einer Katze mit freiem Auslauf zur Lebensführung vieler Familien. Diese Art der Katzenhaltung sei gerade artgerecht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2013
Quelle: Amtsgericht Neu-Ulm, ra-online (zt/NJW-RR 1999, 892/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1999, 892Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1999, Seite: 892
  • NZM 1999, 432Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 1999, Seite: 432

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