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Kommt es in einer Tiefgarage zu einem Zusammenstoß zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge, spricht dies grundsätzlich dafür, dass beide Fahrzeugführer gegen die erhöhte Sorgfaltspflicht verstoßen haben. Ein Fahrzeugführer haftet jedoch nicht allein deswegen für die Kollision, weil er beim Rangieren teilweise entgegen der Pfeilrichtung fährt. Dies hat das Landgericht Heidelberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 kam es in einer
Das Amtsgericht Heidelberg verneinte eine alleinige Haftung des beklagten Autofahrers. Vielmehr hielt es eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen, da beide Fahrzeugführer gleichermaßen gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen haben. Angesichts des bereits außergerichtlich gezahlten Betrags haben der Klägerin daher keine weiteren Ansprüche zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte sie Berufung ein.
Das Landgericht Heidelberg entschied zum Teil zu Gunsten der Klägerin und hob daher teilweise das erstinstanzliche Urteil auf. Seiner Auffassung nach sei das Verschulden des Beklagten schwerer zu bewerten gewesen als das Verschulden der Klägerin. Zwar sei es richtig, dass bei einer
Der Beklagte habe nach Ansicht des Landgerichts sowohl mit entgegenkommenden als auch mit aus Parklücken ausparkenden Fahrzeugen rechnen müssen. Er habe in diesem Zusammenhang insbesondere beachten müssen, dass ein rückwärts ausparkender Fahrzeugführer in erster Linie auf den ihm auf dem Durchfahrtsweg entgegenkommenden Verkehr achten und sein Fahrzeug daher nicht bemerken werde.
Der Beklagte habe nicht für den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2015
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 21034
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