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Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 26.11.2014
1 O 73/14 -

Nutzung eines ehemaligen Altenheims als Unterkunft für Flüchtlinge nicht zu beanstanden

Keine Erfolgsaussicht für Antrag auf Unterlassung der Nutzung des Nachbargebäudes als Asylbewerberheim

Die Nutzung eines in einem Mischgebiet liegenden ehemaligen Altenheims als Unterbringung für Asylbewerber oder Flüchtlinge ist nicht zu beanstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor, das in seinem Beschluss unmissverständlich klar machte, dass ein von den Nachbarn des Hauses geltend gemachter Unter­lassungs­anspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg hätte.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in einer Kleinstadt im Rhein-Neckar-Kreis. Sie beantragten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Unterlassungsverfügung dahingehend, dass die Antragsgegner - der Eigentümer des Nachbarhausgrundstücks und der Rhein-Neckar-Kreis als Mieter dieses Grundstücks - das Nachbarhaus nicht als Asylbewerberheim oder als Unterkunft für Flüchtlinge nutzen dürfen. Die Häuser liegen in einem Mischgebiet, das Nachbarhaus stand viele Jahre leer und wurde vormals als Altenheim genutzt. Eine Nutzung dieses Nachbarhauses als Unterbringung für Asylbewerber oder Flüchtlinge - so die Antragsteller - würde ihr Eigentum stark beeinträchtigen. Denn die Bewohner dieser Unterkunft dürften keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und würden daher Tag und Nacht das Gebäude bewohnen. Somit seien die Antragsteller rund um die Uhr den Blicken der Bewohner der Nachbarunterkunft ausgesetzt. Einer der Antragsteller habe deshalb schon einen Nervenzusammenbruch erlitten. Zudem werde es zu einer massiven Zunahme der Geräuschkulisse kommen. Die interkulturellen Unterschiede zu der umliegenden Wohnbevölkerung würden zu Spannungen und lautstarken Auseinandersetzungen und einer rapiden Wertminderung aller umliegenden Grundstücke führen. Demgegenüber würde die genehmigte Belegung des Gebäudes mit pflegebedürftigen Menschen viel weniger Immissionen auf die Nachbargrundstücke hervorrufen als die Personen, mit denen die Antragsgegner das Gebäude nunmehr belegen wollten, zumal dabei viele Familien mit Kindern seien, die nicht durchgängig im Bett liegen werden würden.

Geltend gemachter Unterlassungsanspruch hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bestand

Das Landgericht Heidelberg sah bezüglich des gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichteten Antrags seine Zuständigkeit nicht als gegeben an, da der Rhein-Neckar-Kreis hier in seiner Funktion als Hoheitsträger handele, so dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei. Im Rahmen seiner auf zivilrechtliche Beurteilung beschränkten Kompetenz fand die Zivilkammer in der mündlichen Verhandlung aber deutliche Worte für die fehlende Erfolgsaussicht des Antrags. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch: Auf eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte könne keinesfalls allein aufgrund der Anzahl der Bewohner, ihrem Status als Flüchtlinge oder Asylanten, ihrer Herkunft aus einem anderen Kulturkreis oder aus der Tatsache geschlossen werden, dass sich die Bewohner - auch - im Freien aufhalten. Zudem sei Kinderlärm in der Regel keine schädliche Umwelteinwirkung und daher grundsätzlich zu dulden (vgl. § 22 Abs. 1a BImSchG). Auch soweit die Antragsteller eine nachteilige Veränderung der Wohnstruktur und damit einen Wertverlust ihres Grundstücks behaupten, begründe dies keinen Abwehranspruch. Eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragsteller dadurch, dass sie ständig den Blicken der Bewohner des Flüchtlingsheims ausgesetzt seien, scheide schon aus, da eine gezielte Beobachtung der Antragsteller durch die Bewohner des Flüchtlingsheims gar nicht vorgetragen sei.

Parteien erzielen in mündlicher Verhandlung Einigung

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung eine Einigung erzielt und hierbei nur noch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits der Kammer vorbehalten. Die Antragsteller erklärten im Rahmen dieser Einigung, dass sie keinerlei fremdenfeindliche Gesinnung hätten, der Rhein-Neckar-Kreis erklärte sich bereit, bei auftretenden Störungen tätig zu werden. Die Kammer war im Rahmen der ihr noch obliegenden Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits auch aufgerufen, zur Erfolgsaussicht des gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichteten Antrags Stellung zu beziehen, da eine Verweisung dieses Antrags an das Verwaltungsgericht nach der Einigung nicht mehr in Betracht kam. Die Kammer hat insoweit ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung der gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichtete Antrag auch beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt hätte; denn das mögliche rein formale Fehlen einer baurechtlichen Änderungsgenehmigung - eine rein formelle Baurechtswidrigkeit wegen der Änderung der Nutzung des Hauses - könne als solche vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden, solange hierbei nicht Vorschriften verletzt seien, die seinen Schutz bezweckten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2015
Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online

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