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Die Nutzung eines in einem Mischgebiet liegenden ehemaligen Altenheims als Unterbringung für Asylbewerber oder Flüchtlinge ist nicht zu beanstanden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor, das in seinem Beschluss unmissverständlich klar machte, dass ein von den Nachbarn des Hauses geltend gemachter Unterlassungsanspruch unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten Erfolg hätte.
Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind Eigentümer eines Hausgrundstücks in einer Kleinstadt im Rhein-Neckar-Kreis. Sie beantragten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Unterlassungsverfügung dahingehend, dass die Antragsgegner - der Eigentümer des Nachbarhausgrundstücks und der Rhein-Neckar-Kreis als Mieter dieses Grundstücks - das Nachbarhaus nicht als
Das Landgericht Heidelberg sah bezüglich des gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichteten Antrags seine Zuständigkeit nicht als gegeben an, da der Rhein-Neckar-Kreis hier in seiner Funktion als Hoheitsträger handele, so dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei. Im Rahmen seiner auf zivilrechtliche Beurteilung beschränkten Kompetenz fand die Zivilkammer in der mündlichen Verhandlung aber deutliche Worte für die fehlende Erfolgsaussicht des Antrags. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch: Auf eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte könne keinesfalls allein aufgrund der Anzahl der Bewohner, ihrem Status als
Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung eine Einigung erzielt und hierbei nur noch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits der Kammer vorbehalten. Die Antragsteller erklärten im Rahmen dieser Einigung, dass sie keinerlei fremdenfeindliche Gesinnung hätten, der Rhein-Neckar-Kreis erklärte sich bereit, bei auftretenden Störungen tätig zu werden. Die Kammer war im Rahmen der ihr noch obliegenden Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits auch aufgerufen, zur Erfolgsaussicht des gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichteten Antrags Stellung zu beziehen, da eine Verweisung dieses Antrags an das Verwaltungsgericht nach der Einigung nicht mehr in Betracht kam. Die Kammer hat insoweit ausgeführt, dass nach ihrer Auffassung der gegen den Rhein-Neckar-Kreis gerichtete Antrag auch beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg gehabt hätte; denn das mögliche rein formale Fehlen einer baurechtlichen Änderungsgenehmigung - eine rein formelle Baurechtswidrigkeit wegen der Änderung der Nutzung des Hauses - könne als solche vom Nachbarn nicht geltend gemacht werden, solange hierbei nicht Vorschriften verletzt seien, die seinen Schutz bezweckten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2015
Quelle: Landgericht Heidelberg/ra-online
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