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Verursacht der Hund des Mieters durch das Laufen mit seinen Hundekrallen Parkettschäden in der Wohnung, so muss dafür weder die Privathaftpflicht- noch die Tierhalterhaftpflichtversicherung einstehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verursachte der Hund eines Wohnungsmieters beim Laufen mit seinen Krallen Schäden am
Das Landgericht Hannover entschied gegen den
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2014
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/zfs 1998, 60/rb)
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Dokument-Nr. 18063
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