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Wird das Parkett einer Mietwohnung durch Hundeurin beschädigt, so muss dafür die Privathaftpflichtversicherung dann nicht aufkommen, wenn eine Klausel die Leistungspflicht bei Schäden durch Hundehaltung ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer
Das Oberlandesgericht Köln entschied gegen die Versicherungsnehmerin. Ihr habe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zugestanden. Denn durch die Klausel in den Versicherungsbedingungen sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen. Der Ausschluss habe sämtliche Ansprüche, denen die Versicherungsnehmerin aus der
Die Klausel habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts bezweckt, das sich aus einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (zt/VersR 2010, 902/rb)
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Dokument-Nr. 18035
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