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Landgericht Hannover, Urteil vom 22.09.2011
25 O 98/10 -

LG Hannover: Ausländischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland nicht im Internet werben

Internetseiten verstoßen gegen generelles Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet gemäß Glücksspielstaatsvertrag

Das Landgericht Hannover hat einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf Internetseiten, die in Deutschland abgerufen werden können, für Glücksspiele zu werben.

Im zugrunde liegenden Streitfall warb ein in London ansässiger Anbieter im Internet - auf Seiten, die in Deutschland abgerufen werden können - für Glücksspiele. Die dagegen gerichtete Klage der Toto-Lotto Niedersachsen GmbH war erfolgreich.

Anbieter richtet sich mit Internetauftritt zielgerichtet und gewollt auch an Spielteilnehmer aus Deutschland

Die Richter des Landgerichts Hannover befanden, dass die Werbung des beklagten Anbieters auf deutschen Internetseiten verstoße gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet aus dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verstoße. Das Gericht zeigte sich dabei davon überzeugt, dass sich die Beklagte mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet habe.

Generelles Internetwerbeverbot aus Glücksspielstaatsvertrag verstößt nicht gegen EU-Recht

Das generelle Internetwerbeverbot aus dem GlüStV verstoße darüber hinaus auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen EU-Recht. Auch im Falle der Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne, so das Gericht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2011
Quelle: Landgericht Hannover/ra-online

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