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Wird ein Rail&Fly-Ticket besonders beworben und wird das Ticket dem Reisenden ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt, so stellt das Ticket eine Eigenleistung des Reiseveranstalters dar. Daher hat dieser für die Folgen einer Zugverspätung einzustehen. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Reisender von einer Reiseveranstalterin ein sogenanntes Rail&Fly-Ticket. Aufgrund der Verspätung des Zuges erreichte der Reisende jedoch den Flughafen zu spät. Er war daher gezwungen Ersatztickets zu kaufen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Reiseveranstalterin ersetzt. Diese weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass sie lediglich als Vermittlerin des Zug-zum-Flug-Tickets auftrat. Der Reisende sah dies anders und erhob daher Klage. Nachdem die erste Instanz der Klage stattgab, musste das Landgericht Hannover eine Entscheidung treffen.
Das Landgericht Hannover bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für den
Die Beklagte sei nicht als Vermittlerin des Zug-zum-Flug-Tickets aufgetreten, so das Landgericht, sondern als Erbringerin dieser Leistung in eigener Verantwortung. So sei das Ticket in der Katalogbeschreibung besonders beworben worden. Im Gegensatz zu anderen Fremdleistungen, die ausdrücklich als solche beworben werden, fehle ein solcher Zusatz im Hinblick auf das Bahnticket. In der Buchungsbestätigung seien die Tickets mit aufgeführt und es werde kein gesondertes Entgelt verlangt. Die Voucher für das Bahnticket seien ferner gemeinsam mit den anderen Reiseunterlagen übersandt worden. Die Fahrtkarten weisen zudem das Logo der Beklagten auf sowie eine mit der Flugnummer identische Vorgangsnummer. Des Weiteren sei das Ticket nur in Verbindung mit dem Flugticket nutzbar. Auch werde das Bahnticket als Bestandteil der Reiseunterlagen bezeichnet.
Nach Auffassung des Landgerichts sei der Umstand, dass der Reisende darauf hingewiesen wurde, dass er für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist und die Verbindung auch unter Einbezug eventueller Verspätungen so gewählt werden sollte, dass der Flughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start des Flugzeugs erreicht wird, in der Gesamtschau unbeachtlich für die Einordnung des Bahntransfers als Eigenleistung der Beklagten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 144/rb)
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Dokument-Nr. 26135
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