wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Hannover, Urteil vom 27.03.2017
1 S 54/16 -

Besonders beworbenes und ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestelltes Rail&Fly-Ticket stellt Eigenleistung des Reiseveranstalters dar

Reiseveranstalter muss für Folgen der Zugverspätung einstehen

Wird ein Rail&Fly-Ticket besonders beworben und wird das Ticket dem Reisenden ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt, so stellt das Ticket eine Eigenleistung des Reiseveranstalters dar. Daher hat dieser für die Folgen einer Zugverspätung einzustehen. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb ein Reisender von einer Reiseveranstalterin ein sogenanntes Rail&Fly-Ticket. Aufgrund der Verspätung des Zuges erreichte der Reisende jedoch den Flughafen zu spät. Er war daher gezwungen Ersatztickets zu kaufen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Reiseveranstalterin ersetzt. Diese weigerte sich aber mit dem Hinweis, dass sie lediglich als Vermittlerin des Zug-zum-Flug-Tickets auftrat. Der Reisende sah dies anders und erhob daher Klage. Nachdem die erste Instanz der Klage stattgab, musste das Landgericht Hannover eine Entscheidung treffen.

Anspruch auf Kostenerstattung

Das Landgericht Hannover bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für den Ersatzflug zu. Der Beklagten seien die Folgen der Zugverspätung über § 278 BGB zuzurechnen, weil der Bahntransfer zum Leistungsumfang der Beklagten gehört habe.

Zug-zum-Flug-Ticket als Eigenleistung der Reiseveranstalterin

Die Beklagte sei nicht als Vermittlerin des Zug-zum-Flug-Tickets aufgetreten, so das Landgericht, sondern als Erbringerin dieser Leistung in eigener Verantwortung. So sei das Ticket in der Katalogbeschreibung besonders beworben worden. Im Gegensatz zu anderen Fremdleistungen, die ausdrücklich als solche beworben werden, fehle ein solcher Zusatz im Hinblick auf das Bahnticket. In der Buchungsbestätigung seien die Tickets mit aufgeführt und es werde kein gesondertes Entgelt verlangt. Die Voucher für das Bahnticket seien ferner gemeinsam mit den anderen Reiseunterlagen übersandt worden. Die Fahrtkarten weisen zudem das Logo der Beklagten auf sowie eine mit der Flugnummer identische Vorgangsnummer. Des Weiteren sei das Ticket nur in Verbindung mit dem Flugticket nutzbar. Auch werde das Bahnticket als Bestandteil der Reiseunterlagen bezeichnet.

Verantwortlichkeit des Reisenden zur rechtzeitigen Ankunft unerheblich

Nach Auffassung des Landgerichts sei der Umstand, dass der Reisende darauf hingewiesen wurde, dass er für die rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist und die Verbindung auch unter Einbezug eventueller Verspätungen so gewählt werden sollte, dass der Flughafen spätestens zwei Stunden vor dem Start des Flugzeugs erreicht wird, in der Gesamtschau unbeachtlich für die Einordnung des Bahntransfers als Eigenleistung der Beklagten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2018, 144/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/LG-Hannover_1-S-5416_Besonders-beworbenes-und-ohne-zusaetzliche-Kosten-zur-Verfuegung-gestelltes-Rail-und-Fly-Ticket-stellt-Eigenleistung-des-Reiseveranstalters-dar.news26135.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26135 Dokument-Nr. 26135

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.