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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 07.10.2016
410 C 3837/16 -

"Zug zum Flug"-Fahrschein stellt eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters dar

Keine Vermittlung einer Fremdleistung durch Deutsche Bahn

Ein "Zug zum Flug"-Fahrschein stellt eine eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters und keine Vermittlung einer Fremdleistung durch die Deutsche Bahn dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Mann für sich und seine Lebensgefährtin im Dezember 2015 eine Pauschalreise nach Marokko zum Preis von 958 EUR gebucht. In diesem Zusammenhang stellte die Reiseveranstalterin den Beiden ein "Rail & Fly"-Ticket zur Verfügung. Der Zug, der die Reisenden zum Flughafen bringen sollte, hatte jedoch am Tag des Reisebeginns im Januar 2016 Verspätung. Um noch rechtzeitig den Flug zu erreichen, nahmen sie daher ein Taxi. Dadurch entstanden Kosten in Höhe von 30 EUR. Am Flughafen angekommen, verweigerte eine Mitarbeiterin der Fluggesellschaft einen Check-In, da die Reisenden ihre Reisepässe vergessen hatten. Da den beiden kein Alternativflug oder eine Alternativreise angeboten wurde, kündigte der Mann den Reisevertrag und klagte auf Rückzahlung des Reisepreises und Erstattung der Taxikosten.

Kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises zu. Ein Kündigungsgrund gemäß § 651 e Abs. 1 BGB habe nicht vorgelegen. Zwar sei in der Zugverspätung ein Reisemangel zu sehen. Jedoch sei der Check-In nicht wegen der verspäteten Ankunft der Reisenden verweigert worden, sondern aufgrund der fehlenden Reisepässe. Auch ein Rücktritt vom Reisevertrag gemäß § 651 i Abs. 1 BGB komme nicht in Betracht, da ein solcher nur vor Reisebeginn erklärt werden könne. Die Reise habe jedoch bereits mit der Zugfahrt begonnen. Diese Fahrt habe die erste Reiseleistung dargestellt.

"Zug zum Flug"-Fahrschein stellt eigene Reiseleistung des Reiseveranstalters dar

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe der "Zug zum Flug"-Fahrschein eine eigene Reiseleistung der Beklagten und keine vermittelte Fremdleistung der Deutschen Bahn dargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2010 - Xa ZR 46/10 -). Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen des Falls. So wies die "Rail & Fly"-Fahrkarte oben links das Firmenlogo der Beklagten und unten Links den abgesetzten Hinweis "In Kooperation mit DB Bahn" auf. Ferner wurde der Kläger mehrmals von der Beklagten darauf hingewiesen, dass er eine Verbindung wählen solle, die ein Erreichen des Flughafens spätestens zwei Stunden vor dem Start gewährleiste. Zudem wurde in der Buchungsbestätigung der "Zug zum Flug"-Fahrschein als "inkludierte Zusatzleistung" sowie "Kostenloser Zug zum Flug 2. Klasse" bezeichnet.

Keine Reisepreisminderung aufgrund Zugverspätung

Die Zugverspätung rechtfertige darüber hinaus keine Reisepreisminderung nach § 651 d BGB, so das Amtsgericht. Denn zum einen habe die Beförderung zum Flughafen eine kostenlose Zusatzleistung dargestellt. Zum anderen sei der mit der Zugverspätung einhergegangene Stress von einem Reisenden als Unannehmlichkeiten bei Reiseantritt hinzunehmen.

Kein Anspruch auf Ersatz der Taxikosten

Dem Kläger stehe schließlich nach Ansicht des Amtsgerichts kein Anspruch auf Ersatz der Taxikosten zu. Weder der Aufwendungsersatzanspruch nach § 651 c Abs. 3 BGB noch der Schadensersatzanspruch nach § 651 f BGB greifen, da die Fahrt mit dem Taxi zwar ein späteres Eintreffen am Flughafen verhindert habe. Die Reise habe aber wegen der vergessenen Reisepässe ohnehin nicht angetreten werden können. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger die Taxikosten nicht als angemessen ansehen dürfen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 115/rb)

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