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Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2016
416 HKO 47/16 -

Werbung für "milde" Zigaretten unzulässig

Bezeichnung als "mild" verharmlost vom Rauchen ausgehende Gefahren

Das Landgericht Hamburg hat nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen entschieden, dass Tabakfirmen Zigaretten nicht als "mild" bewerben dürfen - es sei denn, die Aussage bezieht sich ausschließlich auf den Geschmack.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die British American Tobacco GmbH auf großflächigen Plakaten für die Marke Lucky Strike mit den Worten "Mild Thing" und "Take a Walk on the Milde Side" geworben.

LG bejaht irreführenden Charakter der Werbung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen beanstandete die Aussagen als irreführend. Das Hamburger Landgericht schloss sich dieser Auffassung an. Eine Zigarette als mild zu bezeichnen, verharmlose die vom Rauchen ausgehenden Gefahren. Die Werbung erwecke den Eindruck, das Gesundheitsrisiko könne bei dieser Zigarette eher als bei anderen vernachlässigt werden.

Aussage "mild im Geschmack" zulässig

Die Aussage "Luckies Extra mild im Geschmack" auf anderen Werbeplakaten hielten die Richter dagegen für zulässig. Diese Formulierung mache deutlich, dass "mild" hier nur geschmacks- und nicht gesundheitsbezogen zu verstehen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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