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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.11.2010
I ZR 139/09 -

BGH: Zigarettenwerbung mit Bio-Tabak untersagt

Tabak-Werbung, die natürliche oder naturreine Produkte suggeriert unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Unternehmen Santa Fe Natural Tobacco Company für seine Zigaretten nicht mehr wie bisher mit dem Begriff "Bio-Tabak" werben darf.

Das Unternehmen Santa Fe vertreibt Zigaretten der Marke "Natural American Spirit". Sie warb auf Flyern mit dem hervorgehobenen Hinweis: "100 % Bio Tabak". Die Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete die Werbung wegen eines Verstoßes gegen das Vorläufige Tabakgesetz. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind.

Werbung lässt Rauchen der beworbenen Marke als weniger gesundheitsschädlich erscheinen

Nach Auffassung der Richter des Bundesgerichtshofs verstehen Verbraucher die Angabe "Bio-Tabak" genau in diesem Sinne. Der Begriff sage aus, dass der verwendete Tabak aus ökologischem Anbau stamme, über das aufgrund der allgemeinen Umweltbelastung unvermeidbare Maß hinaus frei von Rückständen und Schadstoffen sowie weitgehend naturbelassen sei und die aus ihm hergestellten Zigaretten ohne künstliche Zusatzstoffe hergestellt seien. Die Werbung lasse das Rauchen der beworbenen Marke als weniger gesundheitsschädlich erscheinen.

Keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen Bio-Werbung

Gegen das Verbot der Bio-Werbung für Tabakerzeugnisse hatten die Richter keine verfassungsrechtliche Bedenken. Das Ziel des Gesundheitsschutzes wiege wesentlich schwerer als der mit der Regelung verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2011, 633Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2011, Seite: 633
  • WRP 2011, 858Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2011, Seite: 858

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