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Basiert die Umsatzprognose des Franchisegebers nicht auf zutreffenden Daten, sondern auf bloßen Schätzungen, und klärt er den Franchisenehmer darüber nicht auf, so haftet er dem Franchisenehmer wegen der nicht erreichten Umsatzzahlen auf Schadenersatz. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beabsichtigte ein Geschäftsmann ein Bekleidungsgeschäft im Wege des
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Franchisenehmers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB). Denn der Franchisegeber habe durch die unzutreffenden Umsatzprognosen eine vorvertragliche Pflicht verletzt.
Das Landgericht wies in diesem Zusammenhang daraufhin, dass es im vorliegenden Fall nicht darum ging, ob dem Franchisegeber unter Umständen Aufklärungspflichten trafen, die pflichtwidrig unterlassen wurden. Daher sei es nicht darauf angekommen, dass sich jeder Geschäftsmann regelmäßig selbst über die Risiken und Vorteile eines Geschäfts sowie über die Marktchancen informieren muss (OLG Schleswig, NJW-RR 2009, 64). Zudem sei es für den vorliegenden Fall unerheblich gewesen, dass ein Franchisegeber grundsätzlich nicht für eine Wirtschaftlichkeitsprognose haftet, wenn es sich nachträglich als unzutreffend erweist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2004 - VI-U (Kart) 40/02).
Nach Auffassung des Landgerichts sei die
Der Franchisenehmer sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet gewesen, so das Landgericht weiter, das Konzept seines Geschäfts auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verändern.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2014
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwalt Jan Martenstein
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Dokument-Nr. 17625
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