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Legt ein Franchisegeber einem Interessenten vor Abschluss des Franchisevertrags Umsatzerwartungen vor, die auf einer nicht nachvollziehbaren und nicht realistischen Grundlage basieren, und schließt der Interessent daraufhin den Vertrag ab, so macht sich der Franchisegeber schadenersatzpflichtig. Dies geht aus einer Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Franchisenehmer gegen seinen Franchisegeber auf Zahlung von Schadenersatz. Hintergrund dessen war der Vorwurf des Franchisenehmers, dass der Franchisegeber vor Abschluss des Franchisevertrags Angaben zu Umsatzerwartungen gemacht habe, die nicht erreicht werden konnten. So sei der vom Franchisenehmer erzielte Umsatz von Anfang an weit hinter den von dem Franchisegeber prognostizierten Umsatz zurück geblieben. Der Umsatz habe nicht einmal ausgereicht, um die laufenden Kosten zu decken. Der Franchisenehmer kündigte daraufhin den Franchisevertrag.
Das Landgericht Hamburg gab der Schadenersatzklage des Franchisenehmers statt. Denn der Franchisegeber habe durch die unzutreffenden Umsatzprognosen eine vorvertragliche Pflicht verletzt. Gegen diese Entscheidung legte der Franchisegeber Berufung ein.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Franchisegebers zurück. Dem Franchisenehmer habe der Schadenersatzanspruch zugestanden.
Nennt ein Franchisegeber während der Verhandlungen zum Abschluss eines Franchisevertrags dem Franchisenehmer erwartete Umsätze, so mache er sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts schadenersatzpflichtig, wenn die Umsatzerwartungen auf einer nicht nachvollziehbaren und realistischen Grundlage basieren und dadurch unzutreffende Vorstellungen zur Rentabilität entstehen. So habe der Fall hier gelegen. Der Franchisegeber habe für die Richtigkeit der von ihm angegebenen aber nicht fundierten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2014
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb), eingesandt von Rechtsanwalt Jan Martenstein
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Dokument-Nr. 18924
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